Auch wer sein Auto verkauft haftet u.U. für späteren “Unsinn”

Es gibt Dinge, die bekommt man Laien nicht erklärt, dazu gehört sicherlich die Störerhaftung im öffentlichen Recht. Vorab: Die ist zwar begrifflich ähnlich selbiger im Zivilrecht, aber am Ende doch ein wenig anders. Das spürte nun auch ein ehemaliger Eigentümer eines Autos vor dem Verwaltungsgericht Göttingen (1 A 25/10), der sein Auto verkaufte – und trotzdem dafür einstehen musste. Sachverhalt: Der Kläger verkaufte sein Auto über das Internet an einen Dritten als “ausgeschlachtetes Auto”. Er meldete das Auto ordnungsgemäß ab, der Vertrag wurde ordentlich abgewickelt. Wohl der spätere Käufer “entsorgte” dann das Fahrzeug auf eine bekannte Art: Mit entfernten Nummernschildern wurde es im öffentlichen Parkraum abgestellt. Die Stadt entsorgte es sodann fachgerecht und stellte dem früheren Eigentümer (hier Kläger) diese Kosten in Rechnung. Die Klage des Eigentümers hatte keinen Erfolg, er muss dafür aufkommen, so das VG Göttingen.

Das Verwaltungsgericht begründet die Haftung (hier als Zustandsstörer) mit einem einfachen Argument: Das Auto war bereits ausgeschlachtet und war schlicht Schrott, oder kurz: Abfall. Es war auch keine andere Funktion zu erkennen, somit hätte der Eigentümer zwingend auf eine ordnungsgemäße Entsorgung hinarbeiten müssen. Denn gemäß § 27a StVZO a. F. (jetzt: § 15 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung) trifft jeden Eigentümer eines Altautos die Pflicht, einen Verwertungsnachweis oder eine Erklärung über den Verbleib vorzulegen, wenn er das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgen will (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 27a StVZO Rn. 3). Dies hat der Alt-Eigentümer hier nicht getan, somit haftet er als Zustandsstörer weiter – und muss für die Kosten aufkommen.

Das Ergebnis lautet daher eindeutig: Wer seine alte Möhre loswerden möchte, sollte tunlichst darauf achten – wenn sie schon Schrott ist – dass sie entweder ordnungsgemäß verlauft wird, oder wohl (?) eben nicht als Schrott/Abfall verkauft wird.

Aus dem Urteil:

[...] Der Kläger ist jedoch Zustandsstörer i. S. d. § 7 Nds. SOG. Für die Feststellung bedurfte es keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob der Kläger das Fahrzeug tatsächlich 2006 über das Internet veräußert hat. Denn selbst wenn man den klägerischen Vortrag zu Grunde legt, ergibt sich die Verantwortlichkeit als Zustandsstörer aus einem Verstoß gegen die Nachweispflicht des § 27a Abs. 1 Satz 1 StVZO a. F. – jetzt § 15 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung -(vgl. Becker, in NZV 2001, 202, 203). Danach hat der Halter oder Eigentümer unter Vorlage eines Verwertungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebes sein Altfahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen (Nr. 1) oder, wenn sein Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt werden soll, dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen (Nr. 2). Die bis zum 01.03.2007 geltende Vorschrift steht in engem sachlic…

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Themen: Auto , Stvzo , Schrott , Zustandsstörer
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 23. August 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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