Auch Ablesen einer gespeicherten Nummer während der Fahrt vom Handy-Display ist verboten

Der 2.Senat des Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 12.07.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 Ss OWi 402/06) entschieden, dass eine verbotene Benutzung des Mobiltelefons bereits dann vorliege, wenn der Fahrer während der Fahrt das Mobiltelefon in die Hand nimmt, um eine gespeicherte Nummer von dem Display abzulesen.

Damit verstoße der Fahrzeugführer gegen § 23 Abs. 1a STVO, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Telefon aufnimmt oder hält. Nach der Ansicht des Senats umfasse ein “Benutzen” im Sinne des § 23 STVO…

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Themen: Rechtsanwalt , Verkehrsunfall , Stvo , Olg Hamm , Oberlandesgericht Hamm , Kuendigung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 25. September 2006 auf http://blog.juracity.de.

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