Atze Schröder ohne Perücke
Das Landgericht Berlin hat einem Zeitungsverlag die Verbreitung des bürgerlichen Namens des Comedians "Atze Schröder" untersagt. Die Richter kamen nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil das Geheimhaltungsinteresse des Künstlers in diesem Fall gewichtiger sei als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung des bürgerlichen Namens des Schauspielers verletze dessen berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität außerhalb seines beruflichen Wirkens. Bei der Nennung des Namens der hinter der Kunstfigur stehenden Privatperson handele es sich um eine "Enttarnung", die der Antragsteller nicht hinnehmen müsse. Bereits im Jahr 2005 war einem anderen Zeitungsverlag untersagt worden, Bildnisse die den Antragsteller in privaten Alltagssituationen zeigen, zu veröffentlichen (Landgericht Berlin 27 O 26/05; Kammergericht 9 U 71/05). Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor. Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich. (Gesch.-Nr. 27 O 72/07, Landgericht Berlin) (Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/2007 des LG Berlin vom 14.03.2007 via Handakte) Mal wieder ein schönes Beispiel für die weitgehend nutzlose Durchsetzung eines Anspruchs. Wenn der Künstler nicht mit seinem wirklichen Namen hinter seinem beruflichen Wirken stehen will, ist das natürlich seine Sache und insoweit verständlich, als er dadurch Auswirkungen seiner Bekanntheit auf sein Privatleben vermeidet. Nur hatten das Foto ohne Lockenperücke und Großsonnenbrille und sein bürgerlicher Name aufgrund des anscheinend doch vorhandenen öffentlichen Interesses schon weite Verbreitung gefunden, bevor hier juristische Schritte greifen konnten. Nun hat "Atze Schröder" vor Gericht gewonnen und das Foto ist für jeden, den es interessiert, im Internet zu finden und sein bürgerlicher Name steht in der Wikipedia.
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Erschienen 14. März 2007 auf http://www.ra-blog.de.
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