Atlanticlux - die nächste Klatsche droht

Der Kollege Schliedermann hatte die erste Instanz gegen Versicherungsvermittler gewonnen, die ihren (vermeintlichen) Provisionsanspruch aus den berühmt-berüchtigten und höchst kostenintensiven Vermittlungsgebührenvereinbarungen gegen seinen Mandanten einklagten.

Die Kläger legten Berufung ein - die aber wahrscheinlich auch zum Scheitern verurteilt ist, wie das LG Oldenburg in einem Hinweisbeschluss 3 S 380/09 vom o9.11.2009 erkennen ließ:

Die Kammer weist - vorbehaltlich weiterer Beratung - auf Folgendes hin:

Zutreffend führt die Berufung an, dass die Klägerin vorliegend ausweislich der Vergütungsvereinbarung nicht als Versicherungsmaklerin, sondern als Versicherungsvertreterin i.S.d. §§ 84 ff., 92 HGB tätig geworden ist. Insofern kann § 654 BGB als Vorschrift des Zivilmaklers keine Anwendung finden. Fraglich ist in der Folge aber auch, inwieweit dann auch die Rechtsprechung des BGH, die sich ausdrücklich auf die Beurteilung von Konstellationen mit Versicherungsmaklern bezieht (m.w.N.). Nach dem gesetzlichen Leitbild des Zivilmaklers nach § 652 BGB entsteht für ihn der Lohnanspruch mit dem Zustandekommen des Hauptvertrages und ist von dessen Schicksal in der Regel unbeeinflusst.

Für den Versicherungsvertreter ist hingegen der gesetzliche Regelfall in den §§ 84 ff., 92 HGB dahin bestimmt, dass der Vermittler sein Honorar vom Versicherer erhält und darauf auch die gesetzlichen Honorarregelungen abgestimmt sind. In diesen Zusammenhang gehört auch der sog. "Schicksalsteilungsgrundsatz", wonach der Provisionsanspruch vom Fortbestand des Versicherungsvertrages abhängig ist. lm vorliegenden Fall werden durch die Trennung der Honorarzahlungspflicht vom Versicherer und ihre Verlagerung hin zum Versicherungsnehmer die Risiken auf diesen übertragen, so dass sich die Frage der Angemessenheit stellt. Dies insbesondere. wenn man das Verhältnis der Laufzeit des Vertrages (5 Monate) und der Höhe der Provision betrachtet. Faktisch soll die Konstellation eines unabhängigen, im Auftrag des Versicherungsnehmers tätigen eines Maklers erzielt werden, obwohl die Klägerin ausdrücklich im Auftrag der Atlanticlux Lebensversicherung arbeitet.

Die Vermittler dieser ach so beliebten Nettopolicen (insbesondere der Atlanticlux) bezeichnen sich immer gern als Handelsvertreter, um so den gesteigerten Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers zu entgehen. Wie man sieht, droht aber auch diese Strategie offensichtlich nach hinten loszugehen.

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Themen: Oldenburg , Hgb , Atlanticlux Betrug

Erschienen 11. November 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.

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