Atlanticlux - gewinnt nicht immer

Die luxemburgische Atlanticlux S.A. bietet auch in Deutschland Fondspolicen an, auf deren Sinnhaftigkeit an dieser Stelle nicht eingegangen werden soll, die sich aber durch eine Besonderheit auszeichnen - es handelt sich um sog. „Nettopolicen", d.h., die Beiträge enthalten keinen Provisionsanteil. Stattdessen muss der Kunde eine sog. „Vermittlungsgebührenvereinbarung" unterzeichnen, in der er sich verpflichtet, die Provision in deutlich vierstelliger Höhe direkt an die Vermittlerin zu zahlen.

Der BGH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass eine solche Vertragskonstruktion zulässig und der Kunden zur Zahlung der Provision verpflichtet sei (s. z.B. III ZR 287/04). Das LG Schwerin hat in einem aktuellen Urteil (2 S 40/07 vom 28.o8.2007) nun einen anderen Ansatz gefunden und die Klage auf Zahlung der Provision zweitinstanzlich abgewiesen:

Nach seiner Auffassung kann u.a. die Frage der Zulässigkeit der Vermittlungsgebührenvereinbarung dahinstehen, weil jedenfalls die Vermittlerin „ihren Lohnanspruch in entsprechender Anwendung des § 654 BGB verwirkt hat" und sich das Handeln ihrer Untervermittlerin zurechnen lassen müsse. Sie habe in schwerwiegender Weise „gegen die ihr obliegenden Treuepflichten verstoßen und damit dem Interesse des Beklagten zuwidergehandelt":

„Der Makler verwirkt seinen Lohnanspruch ... auch dann, wenn er durch schwerwiegende vorsätzliche oder grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwiderhandelt."

Die Vermittlerin wäre als Versicherungsmaklerin verpflichtet gewesen, den Bedarf des Beklagten zu ermitteln „und dann auf Alternativprodukte oder andere Anlageformen hinzuweisen und über deren Vor- und Nachteile aufzuklären", was der Beklagte bei der nicht unerheblichen Vermittlungsprovision auch erwarten durfte. Stattdessen habe sie diesem lediglich die von ihr vertriebene fondsgebundene Lebensversicherung der Atlanticlux angeboten. Damit habe sie „gegen die fundamentalen Pflichten eines Versicherungsmaklers verstoßen, der sich m Gegensatz zum Versicherungsvertreter ausschließlich an den Interessen des Versicherungsnehmers zu orientieren hat."

Da schon aus diesem Grund der Provisionsanspruch entfallen sei, käme es auf die weiteren Einwendungen des Beklagten nicht an.

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Themen: Deutschland , Atlanticlux

Erschienen 30. August 2007 auf http://ra-melchior.blog.de.

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Kommentare zu "Atlanticlux - gewinnt nicht immer":

18. November 2007 von Muth Uli — Wer kann mir was über die Atlanticlux
Versicherung sagen.Habe ein Angebot
über eine Fondsgebundene Lebens und Rentenversicherung erhalten.
Gruss Uli
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