Atemalkoholmessung
Recht und Alltag | 12. Mai 2006 — Bei Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung ist deren Ergebnis nur eingeschränkt verwertbar…
Nur eingeschränkte Verwertbarkeit bei Nichteinhaltung der Wartezeit Wird die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung nicht eingehalten, kann eine Atemalkoholmessung nur bedingt als Grundlage einer Geldbuße oder eines Fahrverbots dienen. Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Autofahrerin deutlich, die bei einer Polizeikontrolle einer Atemalkoholmessung unterzogen wurde. Da nach ihren Angaben der letzte Alkoholgenuss über zwei Stunden zurücklag, begannen die Beamten sofort mit der Messung (Messergebnis: 0,30 mg/l). Vor Gericht widerrief die Autofahrerin ihre Aussage. Sie gab an, noch nach Fahrtantritt eine Dose „Cola-Bier“ getrunken zu haben. Die Wartezeit sei daher nicht eingehalten gewesen. Das Amtsgericht hielt die Messung gleichwohl für wirksam und verurteilte sie zu einer Geldbuße von 250 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat. Auf die Rechtsbeschwerde hob das OLG das Urteil auf und verwies die Sache zur Einholung eines Sachverständigengutachtens an das Amtsgericht zurück. Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Dabei habe der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamts gestellten Anforderungen genügen. Danach müsse seit der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atemalkoholmessung ein Zeitraum von mindestens 20 Minuten verstrichen sein. Dies beruhe darauf, dass sich erst danach ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration einstelle und die Messung von kurzfristigen Schwankungen nur noch in geringem Maß betroffen sei. Das OLG führte weiter aus, dass eine unter Verletzung dieser Richtlinien erfolgte Messung in jedem Fall un…
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