Atemalkoholmessung
am 12.05.2006 von Recht und Alltag
Bei Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung ist deren Ergebnis nur eingeschränkt verwertbar. So das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2006 (Az.: 1 Ss 32/06).
Die 21-jährige Betroffene war in einer badischen Gemeinde im Frühjahr 2005 gegen 7.20 Uhr mit ihrem Kraftfahrzeug einer Polizeistreife aufgefallen und einer Kontrolle unterzogen worden, wobei Alkoholgeruch festgestellt werden konnte. Da die Fahrerin den Zeitpunkt ihres letzen Alkoholgenusses mit 5.00 Uhr bezeichnet hatte, verzichteten die Beamten auf die Einhaltung der nach den polizeilichen Richtlinien vorgeschriebenen Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung und begannen mit dieser schon gegen 7.35 Uhr (Messergebnis: 0,30 mg/l). Vor Gericht widerrief die Betroffene ihre Aussage und gab an, nach Ende ihrer Nachtschicht und nach Fahrtantritt auf einem Parkplatz noch eine Dose „Cola-Bier“ getrunken zu haben, so dass die Wartezeit nicht eingehalten gewesen sei. Das Amtsgericht hielt die Messung gleichwohl für wirksam und verurteilte die Frau im Dezember 2005 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,30 mg/l zu einer Geldbuße von 250,00 € und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an.
Anders nun das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die von der Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde. Der 1. Bußgeldsenat hat das Urteil aufgehoben, die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handele es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren, bei welchem der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen habe, dass nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamts gestellten Anforderungen genügen. Danach müsse seit der …
Atemalkoholmessung u.U. nur eingeschränkt verwertbar
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