Atemalkoholmessung:
Straßenverkehrsrecht | 23. Juni 2006 — Nur eingeschränkte Verwertbarkeit bei Nichteinhaltung der Wartezeit Wird die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und M…
Ist bei der Messung des Alkohols in der Atemluft die Kontrollzeit von 10 Minuten nicht eingehalten, weil sich in der Mundhöhle eine Fremdsubstanz befand, kann das Messergebnis gleichwohl verwertbar sein, wenn der Grenzwert von 0,25 mg/l nicht unerheblich (etwa 20 %) überschritten ist und ein Sicherheitsabschlag vorgenommen wird. In diesen Fällen bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Gemäß § 24 a Abs. 1 und 3 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft hat. Für die Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung ist wesentlich die Einhaltung der sog. Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Messung. Während dieser Zeit darf der Betroffene keine die Messung möglicherweise beeinflussenden Substanzen zu sich nehmen oder mit ihnen umgehen. Dazu gehört neben Essen, Trinken und Rauchen auch die Anwendung von Mundwasser, Spray u.a.. Wird neben anderen Bedingungen wie insbesondere der Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Messung die Kontrollzeit eingehalten, bedarf es keines Sicherheitsabschlages vom Ergebnis der Messung.
Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Kontrollzeit nicht eingehalten wird, wird unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm ist die Messung insgesamt unverwertbar und kann nicht etwa mit einem Sicherheitsabschlag verwertet werden. Das Oberlandesgericht Bamberg schließt sich dem jedenfalls für den Fall an, in dem der Grenzwert gerade erreicht ist (in dem zugrundeliegenden Fall 0,253 mg/l).
Das Oberlandesgericht Stuttgart hält ebenso wie in dem Fall, in dem die Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten ist, eine generelle Unverwertbarkeit der Messung für nicht angezeigt. Bei jener Fallgruppe wird eine Unverwertbarkeit dann nicht angenommen, wenn der gemessene Atemalkoholwert weit (etwa 20 %) über dem Grenzwert liegt. In diesem Fall sei durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob die mit der Nichteinhaltung der Wartezeit verbundenen Schwankungen der Messwerte durch einen Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden können. Aus dem Gutachten von Schoknecht ergibt sich nicht, dass die Messung in jedem Fall unverwertbar ist, wenn die Kontrollzeit von 10 Minuten nicht eingehalten worden ist. Hierdurch soll lediglich ausgeschlossen werden, dass der Proband keine die Messung möglicherweise beeinflussenden Substanzen zu sich genommen hat. Beispielhaft werden Mundwasser und Spray genannt (in denen alkoholische Substanzen enthalten sein können). Hieraus folgt, dass die Messungen im Einzelfall trotz Nichteinhaltung der Kontrollzeit aussagekräftig sein können. Da die Bedingung der Einhaltung der Kontrollzeit nicht einge…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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