Atemalkohlmessung – Schwellenwert – Fahrverbot – was hat das miteinander zu tun?
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Beim Betroffenen wird eine AAK von 0,27 0,27 mg/l gemessen. Er wird wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG in Anspruch
genommen. Sein Verteidiger macht geltend: gerade eben überschritten, u.a. deshalb absehen vom Fahrverbot. Der OLG Bamberg, Beschl.
v. 29.10.2012 – 3 Ss OWi 1374/12 – sagt: Nein, und zwar mit folgender Begründung:
1. Zwar hat das AG im Grundsatz nicht verkannt („ausnahmsweise“), dass ein Absehen von dem gesetzlich angeordneten Regelfahrverbot
nach §§ 24 a I, III, 25 I 2 StVG i.V.m. § 4 III BKatV nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommen kann oder
wenn wegen – hier nicht gegebener – besonderer Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer
typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a I StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich
unpassend anzusehen wäre (BGHSt 38,125/134; OLG Saarbrücken VRS 102, 458 ff. sowie schon OLG Bamberg, Beschlüsse vom 11.03.2005 – 2
Ss OWi 236/05 und vom 20.08.2008 – 3 Ss OWi 966/08 = DAR 2009, 39 f. = BA 45 [2008], 394 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 43; vgl. im Übrigen
eingehend Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 2445 ff., insbes. Rn. 2448 ff.
sowie Rn. 917 ff. m.w.N.). Denn anders als bei den Katalogtaten nach § 4 I und II BKatV, in denen ein Fahrverbot lediglich in der
Regel „in Betracht“ kommt, ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG gemäß § 25 I 2 StVG i.V.m. § 4 III BKatV in der Regel ein
Fahrverbot zu verhängen. Den Gerichten ist deshalb in den Fällen des § 24 a StVG bei der darüber, ob von einem Fahrverbot im Einzelfall ausnahmsweise abgesehen
werden kann, ein geringerer Ermessensspielraum eingeräumt. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer
derartigen Ordnungswidrigkeit versteht sich vielmehr …
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