(Arztstrafrecht-Archiv) BVerfG vom 8.4.2010 zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Approbation unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (1 BvR 2709/09)

Eine als „großzügig“ bezeichnete Entscheidung des BVerfG, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Approbationswiderrufs als Eingriff in die Grundrechte des Arztes gesehen hat.

Der Arzt war zuvor wegen Impfungen von Patienten ohne Indikation und Aufklärung und Betruges zu einer Haftstrafe verurteilt worden.

Ein präventives Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Hier hat eine Abwägung zu erfolgen, die von den Vorinstanzen unterlassen wurde. Auch wenn die Grundverfügung, also der Widerruf wegen Unwürdigkeit offensichtlich rechtmäßig ist, erlaubt dies nicht gleichzeitig die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Entscheidung

BVerfG 1 BvR 2709/09 -

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. L…

- Bevollmächtigter:

gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2009 – 9 S 1783/09 -, b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2009 – 11 K 1455/09 -, c) Ziffer 3 des Bescheids des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 14. Mai 2009 – 92-5417-1.5 L… -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Paulus

am 8. April 2010 einstimmig beschlossen:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheids des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 14. Mai 2009 – 92-5417-1.5 L…- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2009 – 11 K 1455/09 – und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2009 – 9 S 1783/09 – verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2009 – 9 S 1783/09 – wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehung eines Widerrufs der Approbation als Arzt sowie der Rückforderung der Approbationsurkunde.

1. a) Der Beschwerdeführer wurde 1980 als Arzt approbiert und betreibt seit 1988 eine allgemeinärztliche Praxis. Im Jahr 2001 ergaben wegen des Verd…

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Themen: Stuttgart , Karlsruhe , Paulus , Arztstrafrecht , Abrechnungsbetrug , Arzt Betrug , Arzt Körperverletzung , Präveventives Berufsverbot , Widerruf Approbation

Erschienen 10. Juni 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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