Öffnen von Verteidigerpost
Rechtslupe | 11. August 2010 — Hat ein Beamter Zweifel, ob es sich tatsächlich um Verteidigerpost handelt, darf er den Gefangenen auffordern, den Briefumschla…
Das OLG Frankfurt hat in dem Verfahren 3 Ws 24/11 mit Beschluss vom 28.04.2011 festgestellt, dass die Frage, ob ein Inhaftierter einem Arzt vorgeführt wird nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass er einem Vollzugsbeamten Auskunft über Art und Umfang der Erkrankung gibt. Der im vorliegenden Fall inhaftierte litt an einem Mittwoch Vormittag an akuten gesundheitlichen Beschwerden, betätigte gegen 11.30 Uhr den Notruf und bat die auf der Station tätige Vollzugsbeamtin, einen Arzt zu besorgen bzw. ihn zu einem Arzt zu bringen. Das von der Beamtin prt Telefon informierte Pflegepersonal auf der Krankenstation verlangte unter dem Hinweis, die Sprechstunde sei bereits voll ausgeplant, Auskünfte über den Krankheitszustand des Antragstellers, um beurteilen zu können, ob es sich um einen Notfall handelt. Die Vollzugsbeamtin fragte den Inhaftierten daher nach der Art und Umfang seiner Beschwerden. Dieser verweigerte zunächst die Auskunft, erteilte diese dann aber doch, um dem Anstaltsarzt vorgestellt zu werden. Er wurde dann schließlich im Laufe des Tages vom Anstaltsarzt behandelt.
Der beantragte sodann die gerichtliche Feststellung, dass die Befragung durch eine Beamtin des Vollzugsdienstes rechtswidrig gewesen ist.
Die Strafvollstreckungskammer hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen wiederum wendete sich die Anstaltsleitung u.a. mit der Begründung ,dass die von der Strafvollstreckungskammer erkannte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Befragung durch die Stationsbeamtin zu weitgehend sei. Die planvolle Organisation des Arbeitsbetriebes im Kranken- und sonstigen Anstaltsbereich, sowie die Belange der Sicherheit und Ordnung würden eine vorläufige Erstbefragung der Gefangenen durch den allgemeinen Vollzugsdienst gebieten, um beurteilen zu können, ob es sich um einen Notfall handelt.
Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht nicht und wies das Rechtsmittel der Anstaltsleitung als unbegründet zurück.
Die Entscheidung wird u.a. wie folgt begründet:
Die Aufforderung, die Art und den Grad seiner gesundheitlichen Beschwerden gegenüber der Vollzugsbeamtin näher zu definieren, stellt eine Anordnung (§ 82 Abs.2 StVZG) und damit eine Maßnahme dar, deren Rechtswidrigkeit auf Antrag festgestellt werden kann, wenn an der Feststellung – wie im vorliegenden Fall – ein berechtigtes Interesse deshalb besteht, weil die Anstalt diese Maßnahme nach wie vor für rechtmäßig erachtet und deshalb Wiederholungsgefahr besteht (§ 115 Abs.3 StVollzG).
Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer auch darauf abgestellt, das eine Verpflichtung des Strafgefangenen, Angaben zu seinem Gesundheitszustand gegenüber allgemeinen Vollzugsbeamten zu machen, um einem Arzt – auch notfallmäßig – vorgestellt werden nicht besteht. Angaben/Daten des Gefangenen über seinen Gesundheitszustand unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dessen informationeller…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Mai 2011 auf http://www.sokolowski.org/.
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