Arztbesuch: Arbeitsunfähigkeit - Entgeltfortzahlung - Vergütungspflicht

Anlass dieses Beitrages war folgende Frage eines Arbeitnehmers:

Er hatte an einem Tag zunächst von 6 bis 9 Uhr gearbeitet und war dann zum Arzt gegangen, der ihn für den Tag arbeitsufähig krankgeschrieben hat. Nun ist der Arbeitnehmer der Ansicht, er hätte an diesem Tag aufgrund der Krankschreibung für den ganzen Tag Anspruch auf Krankengeld und eine Gutschrift von 3 Überstunden (für die Arbeitszeit von 6 bis 9 Uhr). Er fragt, ob er nun dies Gutschrift auf sein Arbeitszeitkonto erhält.

Auf den ersten Blick eine völlig absurde Forderung - die Krankheit würde ihn dann besser stellen obwohl er vormittags noch arbeiten konnte.

Erst auf den zweiten Blick zeigen sich die Problem:

Der Arzt kann in die Krankenscheine nur ganze Tage und keine Uhrzeiten eintragen. Der Arbeitnehmer hat daher für den ganzen Tag Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (so wird es jedenfalls üblicherweise gehandhabt). Wenn er früh morgens nicht zur Arbeit erschienen wäre, hätte sich für ihn nichts geändert. Aus Sicht des Arbeitnehmers hat er also die drei Stunden umsonst gearbeitet. Beim nächsten Arzttermin wird er sich also ganz genau überlegen, ob er erst zur Arbeit oder gleich zum Arzt geht - kann er sich doch bei der oft großzügigen Krankschreibungspraxis fast sicher sein, einen Krankenschein für den Tag zu bekommen.

Der Arbeitgeber kann die Krankschreibung nicht beeinflussen. Honoriert er die tatsächlich gearbeiteten Stunden nicht extra, läuft er Gefahr, dass der Arbeitnehmer vor einem Arzttermin mit absehbarer Krankschreibung nicht zur Arbeit kommt. Honoriert er die geleistete Arbeitszeit zusätzlich, hat er das Problem, wo er eine Grenze zieht - was ist, wenn der Arbeitnehmer z.B. erst nach 6 Stunden Arbeit zum Arzt geht und für den Tag krankgeschrieben wird?

Grundsätzlich gilt bei Arztbesuchen Folgendes:

Will der Arbeitnehmer einen Arzttermin während der Arbeitszeit wahrnehmen, so ist zu differenzieren. Ist der Arbeitnehmer bereits während des Arztbesuches arbeitsunfähig erkrankt, so hat er ohnehin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Ist der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig krank, so kommt ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB nur in Betracht, wenn der Arztbesuch zu dem jeweiligen Zeitpunkt medizinisch notwendig ist. Das ist stets bei akuten Beschwerden der Fall. Ein persönlicher Verhinderungsgrund zur Begründung des Freistellungsanspruches liegt aber auch dann vor, wenn die ärztliche Versorgung zur Arbeitszeit erforderlich ist, wie bei zwingend festgelegten Besuchsterminen, z. B. Blutabnahme i…

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Erschienen 19. März 2008 auf http://lawblog.mcneubert.de/.

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