"Arzt in Rufbereitschaft" hindert nicht das Fahrverbot:

Die Anforderungen an das tatrichterliche Urteil beim Absehen vom Regelfahrverbot sind sehr hoch, das dürfte allen Bloglesern bekannt sein. Hier einmal wieder eine Entscheidung des OLG Hamm zu diesem Thema. Es ging um einen Arzt in Rufbereitschaft, der einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen hatte:

2. Der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt vermag ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht zu rechtfertigen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene verheiratet sowie Vater einer Tochter und verfügt über ein geregeltes Einkommen. Er ist als angestellter Oberarzt in einem Krankenhaus in S tätig. Dort ist er als einer von zwei Oberärzten für seine Abteilung verantwortlich. Im Rahmen seiner Beschäftigung hat er an jedem zweiten Wochenende sowie zwei- bis dreimal in jeder Woche Rufbereitschaft. Im Rahmen dieser Rufbereitschaft hat er sich auch außerhalb der normalen Arbeitszeit in der Nähe des Krankenhauses aufzuhalten, um im Falle außerplanmäßiger Notfälle zeitnah an seinem Arbeitsplatz eintreffen zu können.

Zur Begründung seiner Entscheidung, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, hat das Amtsgericht ausgeführt, der Betroffene sei zum Tatzeitpunkt auf der Rückfahrt vom Krankenhaus zu seiner Wohnung in C gewesen. Während der Fahrt sei er im Rahmen seiner Rufbereitschaft aufgrund eines Notfalles zurück in die Klinik gerufen worden. Noch bevor er die Fahrtrichtung habe ändern können, sei es zu dem festgestellten Verstoß gekommen. Der Betroffene sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Aufgrund der Rufbereitschaft müsse er in der Lage sein, sich in kurzer Zeit - auch zur Nachtzeit - in das Krankenhaus begeben zu können. Da auf seiner Station, ihn eingerechnet, nur zwei Oberärzte beschäftigt seien, sei es ihm nicht möglich, für die Dauer eines Monates Urlaub zu nehmen.

3. Die Vermutungswirkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV für das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist durch die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht widerlegt. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für ein Augenblicksversagen des Betroffenen vor. Eine grobe Pflichtverletzung kann auch nicht deswegen verneint werden, weil sich der Betroffene aufgrund einer Benachrichtigung durch das Krankenhaus auf der Rückfahrt dorthin zu einem Patienten befand. Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine etwaige Absicht des Betroffenen, einem leidenden Patienten zu helfen, überhaupt geeignet ist, den Handlungsunwert des vorliegenden Fahrlässigkeitsdeliktes zu mindern, lässt sich dem angefochtenen Urteil schon nicht entnehmen, um welche Art von Notfall es sich handelte. Es ist darüber hinaus kaum anzunehmen, dass die Nichtbefolgung des roten Wechsellichtzeichens angesichts der nicht uner…

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Themen: Olg Hamm , Krankenhaus , Fahrverbot , Arzt

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2010, Buch, Handbuch, 978-3-8329-5604-2, portofrei


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