Arzt muss Notwendigkeit abgerechneter Leistung beweisen

Ein Arzt muss beim Honorarprozess nicht nur die tatsächliche Erbringung der abgerechneten Leistungen, sondern auch deren medizinische Notwendigkeit beweisen, meint das OLG Nürnberg (Urteil vom 21.12.2007, Az. 5 U 2308/05):

Auch in einem Prozess um ein Arzthonorar gilt die allgemeine Darlegungs- und Beweislastverteilung; jede Partei hat die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche den Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllen. Die maßgebenden Tatsachen für die Beweisführung hinsichtlich eines Arzthonorars ereignen sich sämtlich in der Einflusssphäre des Arztes. Er hat anders als der Patient, die Möglichkeit, sein ärztliches Handeln…

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Erschienen 29. Januar 2008 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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