Arzt mit Autoradio

Benutzt ein niedergelassener Arzt sein mit einem Radio ausgestattetes Fahrzeug für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Praxis, so führt dies zum Ausschluss der Gebührenbefreiung nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, da dies eine Nutzug zu einer “anderen selbständigen Erwerbstätigkeit” im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. bzw. zu “anderen als privaten Zwecken” im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. darstellt.

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2010 – 10 K 736/09

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Themen: Rundfunkgebühr , Fahrzeug , Radio , Verwaltungsgericht Hamburg , Autoradio , Arzt , Fahrten Wohnung-arbeitsstätte
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 23. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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