Arzneimittel aus der Drogerie
am 14.03.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Versandapotheken für das Einsammeln von Bestellungen und die Aushändigung der bestellten Arzneimittel den Dienst von Drogeriemärkten in Anspruch nehmen dürfen.
Seit dem 1. Januar 2004 erlaubt das Arzneimittelgesetz den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Daraufhin schloss eine niederländische Versandapotheke mit einer deutschen Drogeriemarktkette eine Kooperationsvereinbarung. Danach können Bestellungen für die Apotheke in den Filialen der Kette in eine Sammelbox eingeworfen und die bestellten Medikamente nach 3 Tagen in der betreffenden Filiale abgeholt werden. Wahlweise kann sich der Kunde die Medikamente auch nach Hause liefern lassen. Dieser Service wurde zunächst in acht Filialen der Kette im Rheinland eingeführt. Durch Ordnungsverfügung untersagte der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf der Drogeriemarktkette diese Form des Arzneimittelvertriebs mit der Begründung, der vom Gesetz erlaubte Versandhandel mit Arzneimitteln umfasse nur den Direktvertrieb mit unmittelbarer Zustellung an den Kunden. Die Einrichtung von Abholstellen in Gewerbebetrieben sei ebenso unzulässig wie das dortige Einsammeln von Bestellungen für Medikamente. Der gegen diese Verfügung gerichteten Klage hat das Oberverwaltungsgericht Münster stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Revision der Stadt zurückgewiesen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Auslieferung bestellter Waren durch Übergabe an den Kunden in einer Abholstation sei inzwischen eine verbreitete Form des Versandhandels. Nach heutigem Sprachgebrauch unterfalle daher auch diese …
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