ARUG Top 5

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) wird das Aktiengesetz (AktG) erneut in wesentlichen Punkten abgeändert. Erst im Jahr 2005 war das AktG durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) an vielen Stellen reformiert worden. Im Zuge der Finanzkrise ist im Oktober letzten Jahr durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz für Unternehmen des Finanzsektors das Kapitalerhöhungsrecht modifiziert und im April diesen Jahres die Rettungsübernahme durch den Staat ermöglicht worden. Und demnächst stehen weitere Änderungen durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütungen ins Haus. Damit erreicht das Aktienrecht mittlerweile fast die Änderungsfrequenz des Steuerrechts.

Das ARUG tritt voraussichtlich am 1. Juli 2009 in Kraft. Die Aktionärsrechterichtlinie, die durch das ARUG umgesetzt wird, zielte darauf ab, die Aktionärsinformation bei börsennotierten Aktiengesellschaften zu verbessern und die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten zu stärken. Der deutsche Gesetzgeber hat sich jedoch nicht auf eine 1:1 Umsetzung beschränkt, sondern ist auch noch auf anderen Feldern, die er für reformbedürftig hielt, tätig geworden. Dazu gehören der Kampf gegen die so genannten räuberischen Aktionäre und die verdeckte Sacheinlage. Im Folgenden fasse ich die aus meiner Sicht fünf wichtigsten Regelungskomplexe des ARUG zusammen:

1. Online-HV und Briefwahl

Bisher wurden Hauptversammlungen nur ausschnittsweise im Internet übertragen. Vor den Fragen der Aktionäre war zum Schutz vor deren Persönlichkeitsrechten Schluss mit der Liveübertragung. Das ändert sich mit dem ARUG nicht. Künftig können sich Aktionäre aber online zur Hauptversammlung zuschalten. Sie können ihr Fragerecht über das Internet ausüben und so auch abstimmen. Neben der Option für die Online-Teilnahme an der Hauptversammlung sieht das ARUG die Möglichkeit vor, als Aktionär per Briefwahl seine Stimme abzugeben. Das soll nicht nur mit dem klassischen Brief, sondern auch per Email gehen. Durch die Einführung der virtuellen Teilnahme und der Briefwahl soll die traditionell niedrige Präsenz der Aktionäre bei Hauptversammlungen verbessert werden. Das kommt besonders ausländischen Aktionären und Kleinaktionären zu Gute. Das ARUG ordnet diese Möglichkeiten aber nicht per Gesetz an, sondern macht sie von entsprechenden Satzungsänderungen abhängig. In der nächsten HV Saison werden wir daher sicher eine Reihe von Gesellschaften sehen, die ihre Satzung entsprechend anpassen.

2. Information der Aktionäre über Webseite und Email

Die Internetseite wird zum zentralen Informationsportal bei der Vorbereitung von Hauptversammlungen. Die Einberufungsunterlagen müssen alsbald nach Veröffentlichung im eBundesanzeiger auf die Internetseite der Gesellschaft gestellt werden. Die Hauptversammlung kann entscheiden, ob die Kommunikation mit den Akti…

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Themen: Aktionärsrechte , Anfechtungsklage , Arug , Online-hv
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 9. Juni 2009 auf http://www.verschmelzungsbericht.de/.

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