Artikel in der Online-Enzyklopädie Wikipedia gelten als “gerichtsbekannt”

Grundsätzlich sind Tatsachenbehauptungen nur beweisbedürfitg, wenn sie bestritten werden. Eine Ausnahme hiervon wird unter anderem dann gemacht, wenn es sich um eine allgemeinkundige bzw. “gerichtsbekannte” Tatsache handelt (vgl. auch § 291 ZPO). In einer aktuellen Entscheidung des AG Köln (Urteil vom 20.04.2011 – Az.: 201 C 546/10) sehen die Richter eine Tatsache auch dann als “gerichtsbekannt” an, wenn diese in der Wikipedia recherchierbar ist.

Im Verfahren ging es um eine Mietangelegenheit, wobei der Mieter sich berechtigt ansah, die Miete um 20% mindern zu können, da eine von der Vermieterin durchgeführte Sanierung mittels des Stoffes “Epoxidharz” einen Mietmangel i.S.d. § 536 I 2 BGB darstelle. Der Vermieter hingegen sah dies anders und forderte Zahlung der einbehaltenen Miete.

Die Kölner Richter sahen die Mietminderung als teilweise begründet an, da tatsächlich mit Epoxidharz gearbeitet wurde.

Erstaunlich an der Entscheidung ist, dass sich die Richter zur Recherche der Gesundheitsschädlichkeit des Stoffes der Online-Enzyklopädie Wikipedia bedienten:

“Nach Recherche der Eigenschaften dieses Stoffs in einem Artikel der Online-Enzyklopädie Wikipedia sahen es die Richter als gerichtsbekannt an, dass es sich bei der Harzkomponente um einen gesundheitsschädlichen Stoff handle und bereits geringste Mengen zu „Störungen im endokrinen System“ führen können. Der Stoff störe das menschliche Hormonsystem, sei giftig und wurde bei Tierversuchen …

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Themen: Zpo , Wikipedia , It-prozessrecht

Erschienen 17. Februar 2012 auf http://netzrecht.org.

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