Aromatisierter weinhaltiger Cocktail darf Sekt enthalten
am 09.07.2008 von http://www.recht-blog.com
Ein Mischgetränk, das sich u.a. aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet und unter der Angabe „mit Sekt & Orange“ in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Eine Sektkellerei stellt das Mischgetränk unter dem Namen „Mousseux Orange“ her. Es wird in einer schaumweinähnlichen Glasflasche mit den Etikettangaben „mit Sekt & Orange, aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ vertrieben. Das Land sieht in Etikettierung und AufÂmachung des Getränks eine Irreführung der Verbraucher. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kellerei auf Feststellung, dass es an einer Irreführung fehle, abgewiesen. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat der Klage im Berufungsverfahren stattÂgegeben.
Es sei zulässig, einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail unter der Verwendung von Sekt herzustellen. Nach der anzuwendenden EU-Verordnung sei „Wein“ als Grundbestandteil erlaubt, der als übergreifender Begriff auch Sekt einschließe. Das Getränk berge in seiner Gesamtaufmachung auch nicht die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers. Die EtikettÂangaben „mit Sekt …
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail darf Sekt enthalten
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten / Ein Mischgetränk, das sich u.a. aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet und unter der Angabe „mit Sekt & Orange“ in den Verkehr gebracht werden. Dies entsc…
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz : Sekt & Orange - Ein Mischgetränk, das sich unter anderem aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet werden.
MEDIEN INTERNET und RECHT / OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2008 - Az. 8 A 10310/08.OVG Ein Mischgetränk, das sich unter anderem aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet und unter der Angabe mit S…
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail
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Aromatisierter weinhaltiger Cocktail
Recht und Alltag / Ein Getränk, das durch Vergärung von Traubenmost und Bierwürze hergestellt wird, darf nicht als „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ im Sinne der europarechtlichen Vorschriften (Art. 2 Abs. 1 c der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) bezeichnet we…
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Rechtblog / Der Markentext lautet: Philip Kuhn Terra Negra Pfalz. Es handelt sich um eine Wort-Bildmarke, welche unter der Registernummer: 30757312.5 geführt wird. Inhaber der Marke ist Herr Philip Kuhn, Großkarlbacherstr. 20, 67229 Laumersheim. Die Ma…
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Wine Trademarks 2008: Lady Rhine
Rechtblog / Es handelt sich hierbei um eine Wort/Bildmarke Registernummer:30760696.1 . Inhaber ist die Schmitt Söhne GmbH Weinkellerei, 54340 Longuich. Die Marke wurde für die Klasse 33 (NCL9) eingetragen. Anmeldetag war der 15.09.2007. Tag der Eintrag…
