Staatbürgerliche Pflichten
kanzlei-hoenig.de | 16. Februar 2010 — Ich hatte in einem Beweisantrag die Ladung und Vernehmung eines Zeugen erwünscht. Dem Antrag hat das Gericht auch stattgegeben …
Dem Mandanten wird ein sogenannter Tankbetrug zur Last gelegt. Er soll getankt haben, ohne zur Zahlung bereit gewesen zu sein. Das war im Januar 2009. Nun geht es in der Hauptverhandlung darum zu klären, ob die Version der Staatsanwaltschaft oder die des Mandanten die richtige ist.
Dazu soll der Tankwart gehört werden. Eigentlich ist er ja kein Tank-, sondern eher Kassenwart. Denn Tanken muß der Kunde allein, der Mann hinter der Theke sammelt nur das Geld ein.
Und wenn Geld fehlt, guckt man in die Videoaufzeichnung und findet so den Nicht-Bezahler. Soweit, sogut. Nun hat aber ein Gespräch zwischen dem Mandanten und dem Kassentankwart stattgefunden, über das sich das Gericht informieren möchte. Deswegen wurde der Mann als Zeuge geladen.
Das Problem: Er arbeitet nicht mehr auf dieser Tankstelle, sondern auf einer anderen Tankstelle etwa 800 km entfernt.
Vielleicht hat ihn deswegen die erste Ladung nicht erreicht. Jedenfalls ist er zum Gerichtstermin nicht erschienen.
Deswegen hat es einen weiteren Termin gegeben, zu dem der Wärter erneut geladen wurde. Diesmal per förmlicher Zustellung der Ladung. Den Brief hat der Zusteller dem Zeugen aber nicht in die Hand gedrückt, sondern auf der Poststelle “niedergelegt” und ihn über diese Niederlegung informiert. So jedenfalls steht es in der Zustellungsurkunde.
Zu dem zweiten Termin sind dann auch wieder alle Beteiligten erschienen. Nur der förmlich geladene Tankwart nicht.
Das Gericht hat einen dritten Termin festgesetzt und ist jetzt dem Antrag des Staatsanwalts gefolgt: Der Zeuge wird vorgeführt. Das bedeutet im konkreten Fall:
Am Tag vor dem Termin wird ein freundlicher Polizeibeamter zur nachtschlafenden Zeit bei…
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