ARGE muss vor Kürzung der Kosten der Unterkunft schlüssiges Konzept vorlegen
Das Sozialgericht Gießen – S 26 AS 1266/09 ER – hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz beschlossen, dass der Träger
der Sozialsicherungsleistungen (ARGE / Jobcenter) erst ein schlüssiges Konzept vorlegen muss bevor er einem Hartz 4 Empfänger die
Kosten der Unterkunft kürzen kann. Das Gericht beruft sich bei der Entscheidung auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.
Das Gericht begründet seinen Entscheidung im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gekürzt):
(…) Hinsichtlich der Höhe der angemessenen Grundmiete konnte das Gericht keine Feststellungen treffen. Das Bundessozialgericht hat
inzwischen klargestellt, dass der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze ein schlüssiges Konzept vorlegen
muss. Über ein solches Konzept verfügt die Antragsgegnerin derzeit nicht. Sie hat die Angemessenheitsgrenzen der Tabelle zu § 8
Wohngeldgesetz entnommen. Eigene Erhebungen hat sie nicht durchgeführt. Zwar werden inzwischen die Zeitungsanzeigen ausgewertet, doch
hat die Antragsgegnerin nicht erklärt, wie diese Auswertungen in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze einfließen. Es ist nicht
auszuschließen, dass die von der Antragsgegnerin angenommene Grenze von 245 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt zutreffend ist, doch
wäre dies bei der eben geschilderten Herleitungsmethode der Antragsgegnerin ein rein zufälliges Ergebnis. Eigene Ermittlungen des
Gerichts haben keine Ergebnisse gezeigt.
In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die Folgen abzuwägen, die auf der einen Seite entstehen
würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe mit denjenigen Folgen, die eintreten würden, wenn das Gericht die
Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, das der Anspruch nicht besteht. Bei der Unterdeckung von über 100
EUR allein bei der Grundmiete droht dem Antragsteller die Kündigung seiner Wohnung, da es nicht möglich sein dürfte, vom Regelsatz
einen solch hohen monatlichen Betrag einzusparen. Demgegenüber tritt das Interesse der Antragsgegnerin in den Hintergrund.
Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass mit Hilfe der von der Antragsgegnerin gelieferten Daten eine ungefähre Schätzung des
Bereichs der angemessenen Kosten im Gebiet der Gemeinde A-Stadt möglich ist. Die vom Antragstellervertreter erwähnte Quelle konnte
nicht herangezogen werden, da der zugrundeliegende Datenbestand nicht bekannt ist und keine Trennung zwischen einfachem und
qualitativ höherem Standard erfolgt. Nach den vorgelegten Daten liegt die Grundmiete pro Quadratmeter zwischen 5,20 EUR und 8 EUR.
Zwar waren für die Wohnungen, für die nur eine Warmmiete angegeben war, keine konkrete Auswertung möglich, da nicht erkennbar ist, ob
mit Warmmiete auch die Heizkosten umfasst waren, oder ob, wie umgangssprachlich üblich, nur die so genannte Bruttokaltmiete gemeint
war. Allerdings konnte hier zu…
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