SO ERLEDIGT
LawBlog | 20. März 2006 — Ich erinnere mich noch genau. Der Mandant war verzweifelt. Eine ARGE (formerly known as Sozialamt) verweigerte ihm und seiner F…
Ich weiß nicht, ob in der Sache noch irgendgemand den Überblick hat. Die ARGE hat sich folgendes ausgedacht: Sie muss dem Leistungsberechtigten die Kaution für eine Mietwohnung gewähren, § 22 SGB II. Das gewährt sie als Darlehen. Den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bei Mietvertragsende lässt sie sich vom Leistungsberechtigten abtreten. Dann erlässt die ARGE einen Bescheid, wonach das gewährte Darlehen in monatlichen Raten zurückzuzahlen ist, wobei die Rückzahlung mit den monatlich gewährten Regelleistungen verrechnet wird. Dazu erlässt die ARGE einen ohne Anrede und ohne Datum versehenen Bescheid, der im Tenor eine Rückzahlungsrate von 40,00 EUR und in der Begründung von 50,00 EUR festsetzt.
Kommt noch jemand mit? Der Leistungsempfänger ist übrigens krank und hat einen gesetzlichen Betreuer, der ihn in wirtschaftlichen Angelegenheiten vertritt. Der legt gegen den Bescheid Widerspruch ein und gibt an, der Bescheid sei ja wohl ein Irrtum. Ja, sagt die ARGE und erlässt einen neuen Bescheid, der ebenfalls ohne Datum und ohne Anrede versehen ist, jetzt aber nur noch 40,00 EUR Rückzahlung vorsieht. Der Widerspruch wird nicht beschieden, der ursprüngliche (irrtümliche) Bescheid wird nicht aufgehoben.
Hier komme ich nun ins Spiel. Ich begründe den Widerspruch, führe an, dass die Aufrechnung rechtswidrig ist, da nur mit einer fälligen Forderung aufgerechnet werden darf, das Darlehen aber bislang nicht fällig gestellt worden ist, § 387 BGB. Darüber hinaus wende ich das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB ein und verweise auf SG Wiesbaden (hier im Blog).
Die …
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. September 2010 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.
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