ArbG Oberhausen 30.06.2011: Die fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten ist nach § 91 SGB IX unverzüglich erklärt, wenn die Kündigung einen Tag nach Zugang der Zustimmung des Integrationsamtes zugeht !

Das Arbeitsgericht Oberhausen hatte den Fall einer Kündigung eines Schwerbehinderten zu entscheiden, der von der Stadt Oberhausen angestellt und gekündigt worden war, nachdem bekannt geworden war, dass er jedenfalls 17.500 EUR unterschlagen hatte.

mitgteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht

In der Pressemitteilung heißt es dazu: Der schwerbehinderte Kläger erhielt eine Vergütung nach Entgeltstufe 11 TVöD (ca. 4.300,00 brutto/Monat) berechnet. Der Kläger hatte u. a. die Aufgabe, die Geschäfte der „Werbegemeinschaft Oberhausener Kirmessen e. V.“ zu führen. Der zur Kündigung führende Vorwurf, schwerwiegende Verfehlungen (strafbare Handlungen) begangen zu haben, wurde vom Kläger im Grundsatz zugestanden. Er gab zu, ca. 17.500 € des Vereins „Werbegemeinschaft Oberhausener Kirmessen e. V.“ veruntreut zu haben, während die Stadt Oberhausen rund 28.700 € errechnet hatte. Die Entscheidung Wesentlicher Punkt des Rechtsstreites war, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach § 91 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) nicht unverzüglich ausgesprochen worden sei…

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Themen: Rechtsanwalt , Sgb , Oberhausen

Erschienen 1. Juli 2011 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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