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ArbG Mainz verweist an ArbG Frankfurt: Schlappe für die Bahn

am 27.07.2007 von http://blog.juracity.de

Richterliche Watschen für die Bahn (Antragstellerin), die versucht hat, der GdL vor dem Arbeitsgericht Mainz die angekündigten Streiks untersagen zu lassen:
“Die Antragstellerin bezieht sich wegen der von ihr behaupteten - bevorstehenden -Friedenspflichtverletzung auf den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts.
Im Falle der Friedenspflichtverletzung aus einem Tarifvertrag ist der Erfüllungsort nach § 29 ZPO nicht der gesamte räumliche Geltungsbereich im Sinne einer Allzuständigkeit aller Arbeitsgerichte sondern grundsätzlich der Sitz der verpflichteten Tarifvertragspartei. Die von der Antragsstellerin behauptete anderslautetnde “ganz herrschende Meinung” kann nicht festgestellt werden. Im Gegensatz dazu wird die hier vertretene Auffassung von den gängigen Kommentierungen zur ZPO geteilt (vgl. Stein/Jonas/Roth § 29 ZPO Rn. 47,Musielak/Heinrich Rn. 20, Baum-bach/Lauterbach Rn. 31, 32, Zöller/Vollkommer Rn 25, a.A. MüKo Patzina Rn. 27, wie hier auch Schwab/Weth § 2 ArbGG Rn 234, Germelmann/Mathes/Prütting, § 2 ArbGG Rn. 161 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LAG München vom 27.3.1987, AP Nr. 2 zu § 29 ZPO).”
Das Arbeitsgericht sieht auch keinen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Mainz.
Aus der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts in Mainz:
Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Mainz hat sich am 26.07.2007 in dem Verfahren 3 Ga 25/07 der DB Railion Deutschland AG gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) für örtlich unzuständig …

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RA Michael Felser

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