ArbG Köln zu Vorstellungskosten: Im Taxi nach Köln?
am 16.05.2007 von JuracityBlog
Arbeitnehmer können zwar die Übernahme von Vorstellungskosten verlangen, wenn sie einer Einladung zu einem persönlichen Gespräch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens folgen. Das bedeutet aber nicht, Lufthansa First Class und anschliessend ´ne Stretchlimo mit Chauffeur, damit gleich klar ist, dass man wirklich ein “High Potential” ist. Schon das Taxi kann zum Problem werden, wie das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 20.05.2005 - 2 Ca 10220/04) entschieden hat:
“Nach überwiegender Ansicht ist zwar der Arbeitgeber, der einen Bewerber zur Vorstellung auffordert, gemäß §§ 670 BGB grundsätzlich verpflichtet, diesem die daraus entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten unabhängig davon, ob später ein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder nicht (siehe statt vieler Ehrich, in Handwörterbuch des Arbeitsrechts für die tägliche Praxis, Band III, Stand: April 2005, “Vorstellungskosten” [1880] Rdnr. 1 m.w. Nachw.). Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören u.a. auch Fahrtkosten, die der Bewerber aufwendet, sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind (vgl. Ehrich, in Handwörterbuch des Arbeitsrechts für die tägliche Praxis, Band III, Stand: April 2005, “Vorstellungskosten” [1880] Rdnr. 10 ff.).
Von der “Erforderlichkeit” der streitbefangenen Taxikosten für die Fahrt des Klägers vom Hauptbahnhof Köln zum Betrieb des Beklagten in Bergisch Gladbach und zurück konnte im Streitfall aber nicht ausgegangen werden. Denn ausweislich der als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 15.11.2004 eingereichten Fahrplanauskunft, wäre der Betrieb des Beklagten vom Wohnort des Klägers in Brühl aus am Tag des Vorstellungsgesprächs ohne weiteres, rechtzeitig und erheblich preisgünstiger allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen gewesen, nämlich zunächst mit der Straßenbahn der Linie 18 von Brühl-Mitte aus um 11.10 …
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scheidungsblog.com / Der verstorbene Vater des früheren Klägers, dessen Insolvenzverwalter der jetzige Kläger ist, hatte auf ein Bankkonto der Beklagten 79.146,28 DM mit dem Vermerk “Umbuchung” überwiesen. Der Kläger fordert diesen Betrag als ungerechtfe…
