ArbG Düsseldorf: "Non-Equity-Partner" einer Rechtsanwaltsgesellschaft keine Arbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschlüssen vom 19.11.2009 (6 Ca 4447/09 und 4448/09) entschieden, dass Rechtsanwälte, die als "Non-Equity-Partner" bei einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft tätig sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 ArbGG gelten. Es hat deshalb den Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei an das LG Düsseldorf verwiesen. Die Frage, ob die Rechtsanwälte materiell Arbeitnehmer sind und für sie, wie sie geltend machen, das KSchG Anwendung findet, ist nicht Gegenstand dieser Rechtswegbeschlüsse. Da die Rechtsanwälte gesetzliche Vertreter der Rechtsanwaltschaftsgesellschaft sind, gelten sie gemäß § 5 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Verfa…

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Themen: Rechtsanwalt , Gvg , Arbeitnehmer

Erschienen 4. Dezember 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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