Lohnrecht: Zu wenig Lohn: Recht auf Nachzahlung bei sittenwidrigem Lohnwucher
andreas-buschmann.net | 28. April 2009 — Ist im Arbeitsvertrag deutlich zu wenig Lohn vereinbart, kann dies sittenwidriger Lohnwucher sein. Der so genannte „Lohnwuch…
Das Arbeitsgericht Dortmund - 4 Ca 274/08 - hat einer Mitarbeiterin eines Textildiscounters einen um 3 Euro höheren Lohn als vertraglich vereinbart zugesprochen. Die Arbeitnehmerin hatte geklagt, da ihr Lohn iHv. 5, 20 Euro deutlich vom geltenden Tariflohn abwich. Bei einer Abweichung von mehr als einem Drittel besteht ein Anspruch auf Zahlung des in dem Gebiet üblichen Lohnes.
Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Entgeltansprüche der Klägerin. Die 57 Jahre alte, verheiratete, Klägerin ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 22.08.2001 bei der Beklagten seit dem 01.07.2001 zu einem Stundenlohn von zuletzt 5,20 EUR beschäftigt. In den Jahren 2004 bis 2007 erhielt die Klägerin einen Stundenlohn von 5,00 EUR. (…)
Mit der vorliegenden, am 30.11.2007 bei Gericht eingegangenen Klage, begehrt die Klägerin die Zahlung der geleisteten Arbeitsstunden im Jahre 2004 auf der Basis eines Stundenlohns von 7,96 EUR brutto, im Jahre 2005 auf der Basis eines Stundenlohns von 8,10 EUR brutto und 8,12 EUR brutto, im Jahre 2006 auf der Basis von zunächst 8,12 EUR brutto, ab September 2006 sowie für das Jahr 2007 auf der Basis eines Stundenlohns von 8,21 EUR brutto, was insgesamt für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.09.2007 einen Betrag von 18.503,89 EUR brutto abzüglich gezahlter 11.369,60 EUR netto ergibt. (…)
Entscheidungsgründe:
(…) Die Beklagte hat die von der Klägerin geleistete Arbeitszeit in Höhe von 7,96 EUR brutto, bzw. 8,10 EUR brutto sowie 8,12 EUR brutto und ab 01.09.2006 mit 8,21 EUR brutto pro Stunde zu vergüten. Dieser Anspruch folgt aus §§ 612 Abs. 2, 138 BGB, denn die Vergütungsvereinbarung der Parteien im Vertrag von 22.08.2001 verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb nichtig.
Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung kann wegen Lohnwucher oder wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nichtig sein. Sowohl der strafrechtliche Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen dabei ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zur Feststellung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen. Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung sind dabei in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Das gilt jedenfalls dann, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Denn dann kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt nur zu den Tariflohnsätzen gewonnen werden können. Entspricht der Tariflohn indessen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unter…
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