ArbG Darmstadt: Eingruppierung eines Oberarztes ohne Berücksichtigung des Titels - Urteil v. 26.07.2007, Az 12 Ca 122/07
am 03.08.2007 von MediBlawg
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 26.07.2007 entschieden, dass es bei der Eingruppierung von Oberärzten allein auf die Tätigkeit des Arztes und nicht auf den geführten Oberarzt-Titel ankommt (Az 12 Ca 122/07).
Geklagt hatte ein Arzt auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe “Oberarzt”. Er begründete sein Begehren damit, dass er „vierter Oberarzt“ sei, in der Klinik-Hierarchie sehr weit oben stünde und Funktionen wie DRG-Beauftragter und Medizinprodukte-Beauftragter ausübe.
Das Arbeitsgericht argumentierte zurecht, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III (§ 16 Buchst. c) TVÄ-VKA nur dann erfolgen könne, wenn der Arzt einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik medizinisch verantwortet und diese Verantwortung ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Mediblawg berichtete mehrfach)
Quelle: Pressemitteilung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 31.07.2007
Anmerkung: Eine ausdrückliche Übertragung der Oberarztfunktion sollte nicht unbedingt notwendig sein. …
Eingruppierung Oberarzt: Tätigkeit, nicht Titel entscheidet
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Zur Eingruppierung von Oberärzten nach dem TV-Ä
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