ArbG Berlin: Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Leiharbeit (CGZP) nicht tariffähig
Mit Beschluss vom 1.4.2009 hat das ArbG festgestellt,
dass die
Christlicher für und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht
tariffähig im Sinne des Tarifvertragsgesetzes ist (35 BV 17008/08).
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, es fehle der CGZP an der erforderlichen „Sozialmächtigkeit". Das BAG setze
für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie voraus, dass die jeweiligen sozialen Gegenspieler über eine Durchsetzungskraft
gegenüber der tariflichen Gegenseite verfügen. Das Arbeitsgericht vermochte eine solche Durchsetzungsfähigkeit der CGZP nicht
festzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich.
Der Beschluss könnte, wenn er letztinstanzlich bestätigt werden sollte, weitreichende Folgen haben - oder aber gar keine:
"Tarifverträge", die eine nicht tariffähige Partei abgeschlossen hat, sind keine Tarifverträge im Rechtssinne. Sie partizipieren
dementsprechend nicht an den Privilegierungen, die das Gesetz tariflichen Regelungen einräumt. Für die bedeutet dies: § 9 Abs. 2 AÜG statuiert das sog.
"equal-pay"-Gebot, also die Verpflichtung des Zeitarbeitunternehmens, dem Leiharbeitnehmer für die Dauer seiner Überlassung an den
Entleiher dieselben Arbeitsbedingungen, insbesondere dasselbe Arbeitsentgelt zu gewähren, wie es für vergleichbare Stammarbeitnehmer
im Betrieb des Entleihers üblich ist. Hiervon kann durch Tarifvertrag (und durch einzelvertragliche Bezugnahme auf ihn) abgewichen
werden. Die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge machen hiervon Gebrauch und sehen eine - teilweise wesentlich - geringere
Vergütung für Leiharbeitnehmer als für die Stammbelegschaft im Betrieb des Entleihers vor. Sind diese Tarifverträge mangels
Tariffähigkeit einer Vertragspartei unwirksam, gilt - rückwirkend - wieder das "equal-pay"-Gebot. Auf die Zeitarbeitsunternehmen
könnten erhebliche Nachzahlungsansprüche der Arbeitnehmer und der Sozialversicherungsträger zurollen, die einige von ihnen sogar in
Existenz gefährden könnten.
Allerdings: Dass die CGZP nicht tariffähig ist, ist eigentlich selbstverständlich und hat nichts mit ihrer fehlenden
Sozialmächtigkeit zu tun. Die CGZP ist nämlich gar keine Gewerkschaft, sondern - wie ihr Name sagt - eine Tarifgemeinschaft, also ein
Zusammenschluss anderer Gewerkschaften (in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaf…
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