ArbG Berlin: Staffelung der tarifvertraglichen Vergütung nach dem Alter ist unzulässige Altersdiskriminierung - Urteil v. 22.08.2007,
Az. 86 Ca 1696/07
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin vom 22.08.2007 ist die tarifvertragliche Staffelung der Grundvergütung nach dem
Lebensalter eine unmittelbare, verbotene Diskriminierung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Im entschiedenen Fall erhielt der beim
beschäftigte Kläger auf Grund § 27 Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) iVm. dem Anwendungstarifvertrag des Landes Berlin eine nach
Lebensaltersstufen gestaffelte Grundvergütung.Das ArbG urteilte, dass § 27 Abs. 1 BAT als unzulässige Altersdiskriminierung gegen § 7
Absatz 2 AGG verstößt. Es liege eine Altersdiskriminierung vor, da das Alter keinen unmittelbaren Bezug zur ausgeübten Tätigkeit des
Klägers habe. Eventuell anders, so das Gericht, wäre der Fall, wenn die Höhe des Lohns z.B. an die Berufserfahrung gekoppelt wäre.
Ein Anspruch auf Gleichstellung mit den Meistbegünstigten folge aus § 8 Absatz 2 AGG.
Für die Tarifvertragsparteien bestehe jedoch Vertrauensschutz, der eine Übergangsfrist verlangt. Die rückwirkende Unwirksamkeit der
Vergütungsregelung würde ansonsten das Land Berlin unverhältnismäßig mit Mehrkosten belasten. Das ArbG gibt deshalb für eine
tarifliche Neuregelung eine Frist von einem halben Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung vor.Quelle: Arbeit und
ArbeitsrechtAnmerkung: Das Urteil überrascht nicht. Das Lebensalter ist der falsche, weil zu starre Anknüpfungspunkt, um Arbeitnehmer
und Angestellte nach Leistung und Erfahrung zu vergüten. Auch gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ältere einen höheren Finanzbedarf
als jüngere Arbeitnehmer haben.
Was auch nicht überrascht ist die Einräumung einer Übergangsfrist. Da hat das ArbG Berlin schli…
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