Sind die Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer (teilweise) verfassungswidrig?
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Das häusliche Arbeitszimmer im Steuerrecht steht seit einigen Jahren im Focus des Gesetzgebers und der Rechtsprechung und unterlag vielen Änderungen, die es dem Laien sehr schwer machten, den Überblick zu behalten. Nun hat das Bundesfinanzministerium mit einem ausführlichen Schreiben detailliert zu der neuen Rechtslage nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitszimmer geäußert.
Bis einschließlich 2006 konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbeschränkt abgezogen werden, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellte. Ansonsten war der Abzug der Kosten beschränkt auf EUR 1.250,00, wenn
die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug oder für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.Mit der Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2007 vom 19.7.2006 (BGBl 2006 I S. 1652) mit Wirkung ab 01.01.2007 wurde die Abziehbarkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer auf den Fall beschränkt, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.
Das Bundesverfassungsgericht hob diese Regelung jedoch mit Beschluss vom 6.7.2010 (2 BvL 13/09) auf, da es verfassungswidrig sei, dass Steuerpflichtige ohne alternativen Arbeitsplatz von einem Kostenabzug für ein häuslichen Arbeitszimmer ausgeschlossen werden. Es forderte den Gesetzgeber auf, eine verfassungskonforme Neuregelung für diese Fallgruppe zu schaffen.
Rückwirkend ab…
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