Arbeitszimmer: Neuregelung zur Abziehbarkeit !

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der Länder gilt im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 25. August 2009 - VI B 69/09 - Folgendes:

Anträgen auf Aussetzung de Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung (§ 39a EStG) für Jahre ab 2009, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) hinaus steuermindernd zu berücksichtigen, ist stattzugeben, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 Abs. …

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Themen: Gesetzgebung , Estg , Fgo

Erschienen 7. Oktober 2009 auf http://www.gabler-steuern.de.

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