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Arbeitszimmer in der Gesellschafter-Wohnung

am 03.01.2006 von http://www.meisen.info

Vermietet ein Gesellschafter-Geschäftsführer an seine GmbH einen in seinem Wohnhaus gelegenen Arbeitsraum, ist diese Vermietung grundsätzlich bei der Körperschaftsteuer anzuerkennen. Soweit der “Vermieter” zur Umsatzsteuer optiert, steht der GmbH nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts für die von ihr erbrachten Zahlungen auch der Vorsteuerabzug zu.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Auch der vermietende Gesellschafter-Geschäftsführer kann diese Voraussetzungen erfüllen, denn er ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG aufgrund der auf unbestimmte Zeit vereinbarten und tatsächlich durchgeführten entgeltlichen Vermietung des Büroraums.
Der Gewährung eines Vorsteuerabzugs steht auch nicht, wie noch die Finanzverwaltung in einer Verfügung der OFD Karlsruhe aus dem Jahre 2001 meine, die Bestimmung des § 42 AO entgegen.
Nach dieser Vorschrift kann durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen recht¬lichen Gestaltung entsteht, § 42 Abs. 1 S. 2 AO. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten Ziels unangemessen ist, …

Vorher bei http://www.meisen.info (Blickpunkt Recht & Steuern)

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