Arbeitszeitgesetz, Änderung für Bus- und LKW-Fahrer
am 23.11.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/
Aus gegebenem Anlass - die Neuregelungen scheinen bei den betroffenen Betrieben noch nicht hinreichend bekannt zu sein, wird auf den mit Wirkung zum 1. September 2006 in das Arbeitszeitgesetz neu aufgenommenen § 21 ArbZG hingewiesen:
§ 21a ArbZG Beschäftigung im Straßentransport
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die …
Arbeitszeitgesetz, Änderung für Bus- und LKW-Fahrer
Anwalt bloggt / Aus gegebenem Anlass - die Neuregelungen scheinen bei den betroffenen Betrieben noch nicht hinreichend bekannt zu sein, wird auf den mit Wirkung zum 1. September 2006 in das Arbeitszeitgesetz neu aufgenommenen § 21 ArbZG hingewiesen: § 21a ArbZG Be…
Pflichtfortbildung für Bus- und LKW-Fahrer
Anwalt bloggt / Bus- und Lkw-Kraftfahrer sollen nach einem nunmehr von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf (16/1365) künftig zur regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet werden. Dies wird u.a. damit begründet, dass aus EU-Sicht Handlungsbedarf im Sinn…
Neue Arbeitszeitregelungen für LKW-Fahrer
arbeitsrechtblog / Eine habwegs gute und erfreuliche Nachricht: Nachdem der Bundesrat am 7.7 den Neuregelungen für die Arbeitszeit der LKW- und Busfahrer zugestimmt hat, können die Neuregelungen zum 1.9. in Kraft treten.Das Gesetz zur Änderung personenbeförderungsr…
Lenk- und Ruhezeiten nach Einführung des § 21a ArbZG
Anwalt bloggt / Seit Inkrafttreten des § 21a des Arbeitszeitgesetzes scheint bei den Kraftfahrern einige Unsicherheit zu herrschen. Hier nun ein Versuch, die Änderungen verständlich aufzuzeigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitszeitgesetz im Ge…
Lenk- und Ruhezeiten nach Einführung des § 21a ArbZG
Anwalt bloggt / Seit Inkrafttreten des § 21a des Arbeitszeitgesetzes scheint bei den Kraftfahrern einige Unsicherheit zu herrschen. Hier nun ein Versuch, die Änderungen verständlich aufzuzeigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitszeitgesetz im Gege…
Neue Arbeitszeitregelungen für LKW- und Busfahrer
Anwalt bloggt / Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 neuen Regelungen zur Arbeitszeit für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Bussen zugestimmt. Unter anderem wird eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festgelegt. Die Arbeitszeit d…
Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006
Anwalt bloggt / Nachfolgend ein Überblick der Lenk- und Ruhezeiten für Bus- und LKW-Fahrer nach der am 11.04.2007 in Kraft getretenen VO (EG) 561/2006. Tägliche Lenkzeit Maximal 9 Stunden Zwei mal pro Woche Erhöhung auf 10Stunden zulässig Wochenlenkzeiten…
Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006
Anwalt bloggt / Nachfolgend ein Überblick der Lenk- und Ruhezeiten für Bus- und LKW-Fahrer nach der am 11.04.2007 in Kraft getretenen VO (EG) 561/2006. Tägliche Lenkzeit Maximal 9 Stunden Zwei mal pro Woche Erhöhung auf 10Stunden zulässig Wochenlenkzeiten…
Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006
Anwalt bloggt / Nachfolgend ein Überblick der Lenk- und Ruhezeiten für Bus- und LKW-Fahrer nach der am 11.04.2007 in Kraft getretenen VO (EG) 561/2006. Tägliche Lenkzeit Maximal 9 Stunden Zwei mal pro Woche Erhöhung auf 10Stunden zulässig Wochenlenkzeiten…
