Arbeitszeit: Anspruch auf Freistellung bei kommunalpolitischem Ehrenamt?

Das kommunalpolitische Ehrenamt stellt den angestellten Arbeitnehmer in seiner Funktion als Ratsmitglied, Kreistagsmitglied oder sachkundiger Bürger häufig vor Probleme mit seiner Arbeitsstelle, zu gerne kollidieren Arbeitszeit und Aufgaben des Ehrenamtes miteinander. Daher ist man bemüht, hier den Arbeitnehmer zu Gunsten des Ehrenamtes zu schützen, unter Kommunalpolitikern ist der “Anspruch auf Freistellung” bekannt, aber Details kennt man selten. Im Folgenden einige kurze Ausführungen.

In NRW finden sich diverse Regelungen zur Freistellung, zu Erwähnen bei angestellten Arbeitnehmern sind vor allem die folgenden beiden Paragraphen:

§44 Gemeindeordnung NW (GO NW) §29 Kreisordnung NW

Da beide inhaltlich gleich sind, gehe ich hier nur auf den §44 Gemeindeordnung NW, also die Mitarbeit im Rat, ein. Die Ausführungen sind auf den §29 KreisO NW zu übertragen, gelten also gleichsam für die Mitarbeit im Kreistag. Beamte haben spezielle Regelungen, etwa im §89 BBG oder §101 LBG NW, gleichsam Angestellte im öffentlichen Dienst (§52 BAT, §29 BMT-G) und werden hier nicht näher dargestellt.

Die Regelung im §44 GO NW ist ist auf den ersten Blick verständlich: Arbeitnehmer sind freizustellen, “soweit es die Ausübung ihres Mandats erfordert”. Welche Tätigkeit dann genau “erforderlich” ist, führt der §44 im Weiteren aus, dies sind:

unmittelbarer Zusammenhang zwischen Tätigkeit mit dem Mandat Veranlassung der Tätigkeit durch Veranlassung des Rates, Bezirksvertretung oder Ausschuss keine Möglichkeit der Wahrnehmung während Arbeitsfreier Zeit

Kernpunkt zur Orientierung ist der “unmittelbare Zusammenhang”, was lediglich mittelbare Zusammenhänge ausschliesst. Verständlich ausgedrückt muss dem Arbeitnehmer ohne Arbeitsfreistellung die Ausübung der notwendigen Tätigkeit unmöglich sein. Dazu zählt dann nicht nur die eigentliche Teilnahme an der jeweiligen Sitzung von Rat, Ausschuss oder Gremium. Vielmehr muss hierunter auch die entsprechende Fraktionssitzung fallen, in der der die jeweiligen Sitzungen sowohl vor– als auch nachbereitet werden. Allerdings mag man zwar für die vorbereitende Fraktionssitzung freigestellt werden können, aber nicht auch noch für die Vorbereitung auf die Sitzung selber (so das VG Köln). Genauso muss man bei den Tätigkeiten sauber differenzieren: Ein sachkundiger Bürger ist als Mitglied eines Ausschusses vom §44 GO NW erfasst. Man wird nur Tätigkeiten erfassen können, die mit seiner Aufgabe im Zusammenhang stehen. Das heisst: Der sachkundige Bürger wird keinen Anspruch haben, für jede Fraktionssitzung freigestellt zu werden, sondern nur für die vor– und nachbereitenden die mit “seinem” Ausschuss im Zusammenhang stehen.

Daraus ergibt sich aber schon eine Reihe von Ausnahmen, die sich schnell erschliessen, wenn man strikt auf die unmittelbarkeit und die ehrenamtliche Tätigkeit an sich achtet. Wenn man etwa an einem Pressegespräch der e…

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Themen: Beamte , Arbeitnehmer , Bbg , Gemeindeordnung , Arbeitsbefreiung Für Kommunalpolitisches Ehrenamt

Erschienen 19. November 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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