Arbeitsvertrag Teil 6: Vertragsparteien, Beginn und Dauer, Tätigkeit und Versetzungsklausel, Arbeitsort, Arbeitszeit

Arbeitsvertrag Teil 6: Einzelne Regelungen innerhalb des Arbeitsvertrages: Vertragsparteien, Beginn und Dauer, Tätigkeit und Versetzungsklausel, Arbeitsort, Arbeitszeit

Alles was auch im Nachweisgesetz, vgl. Arbeitsvertrag Teil 5, enthalten ist, sollte in jedem Fall in den Arbeitsvertrag aufgenommen und näher konkretisiert werden.

Ansonsten kommt es natürlich auf die Art der einzelnen Tätigkeit an und auf die konkreten betrieblichen Besonderheiten, ebenso wie auf einen anzuwendenden Tarifvertrag. Auf mögliche tarifvertragliche Ansprüche kann allerdings hier nicht näher eingegangen werden, da dies den Rahmen sprengen würde.

Deshalb gebe ich hier nur einen Überblick über die gängigsten Regelungen innerhalb eines Arbeitsvertrages mit Hinweisen auf was man achten sollte.

Vertragsparteien

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind namentlich mit der entsprechenden Anschrift zu nennen.

Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

Hier ist der konkrete Beginn der Tätigkeit mittels eines Datums zu benennen. Dies ist deshalb wichtig, da sich hiernach u.a. die Kündigungsfrist errechnet, die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und der Urlaubsanspruch.

Des Weiteren soll hier niedergelegt werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Zur Befristung, vgl. Der Arbeitsvertrag Teil 3. Hier kann auch vereinbart werden, ob es sich um eine befristetes Probearbeitsverhältnis (keine Kündigung nötig, da das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Befristung endet) oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit handelt (Kündigung nötig, allerdings während der Probezeit i.d.R. nur mit zwei Wochen), vgl. Der Arbeitsvertrag Teil 4.

Tätigkeit des Arbeitnehmers und Versetzungsklausel

Hier sollte die Tätigkeit des Arbeitnehmers kurz dargestellt werden, da der Arbeitnehmer nur verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit zu erbringen und auch nur im Rahmen dessen den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt. Je konkreter der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers im Vertrag festgeschrieben ist, desto eingeschränkter ist aber das Weisungsrecht des Arbeitgebers und im Rahmen von Änderungen des Tätigkeitsgebietes kann es dann u.U. notwendig sein, diese Änderung mittels einer Änderungskündigung durchzusetzen.

Deshalb ist oft eine sogenannte Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag enthalten, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer z.B. eine anderweitige zumutbare Aufgaben zu übertragen, soweit damit keine Änderung der Vergütung verbunden ist. Mit einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag kann sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, einem Mitarbeiter eine andere Aufgabe oder auch einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Im Rahmen dessen muss der Arbeitgeber aber immer abwägen, ob sein Interesse an der Versetzung das Interesse des Arbeitnehmers an der Bei…

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Erschienen 29. März 2011 auf http://rechtsanwalt-muenchen.net.

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