Arbeitsvertrag Teil 6: Vertragsparteien, Beginn und Dauer, Tätigkeit und Versetzungsklausel, Arbeitsort, Arbeitszeit
Arbeitsvertrag Teil 6: Einzelne Regelungen innerhalb des Arbeitsvertrages: Vertragsparteien, Beginn und Dauer, Tätigkeit und
Versetzungsklausel, Arbeitsort, Arbeitszeit
Alles was auch im Nachweisgesetz, vgl. Arbeitsvertrag Teil 5, enthalten ist, sollte in jedem Fall in den Arbeitsvertrag aufgenommen
und näher konkretisiert werden.
Ansonsten kommt es natürlich auf die Art der einzelnen Tätigkeit an und auf die konkreten betrieblichen Besonderheiten, ebenso wie
auf einen anzuwendenden Tarifvertrag. Auf mögliche tarifvertragliche Ansprüche kann allerdings hier nicht näher eingegangen werden,
da dies den Rahmen sprengen würde.
Deshalb gebe ich hier nur einen Überblick über die gängigsten Regelungen innerhalb eines Arbeitsvertrages mit Hinweisen auf was man
achten sollte.
Vertragsparteien
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind namentlich mit der entsprechenden Anschrift zu nennen.
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Hier ist der konkrete Beginn der Tätigkeit mittels eines Datums zu benennen. Dies ist deshalb wichtig, da sich hiernach u.a. die
Kündigungsfrist errechnet, die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und der Urlaubsanspruch.
Des Weiteren soll hier niedergelegt werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Zur
Befristung, vgl. Der Arbeitsvertrag Teil 3. Hier kann auch vereinbart werden, ob es sich um eine befristetes Probearbeitsverhältnis
(keine Kündigung nötig, da das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Befristung endet) oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit
einer Probezeit handelt (Kündigung nötig, allerdings während der Probezeit i.d.R. nur mit zwei Wochen), vgl. Der Arbeitsvertrag Teil
4.
Tätigkeit des Arbeitnehmers und Versetzungsklausel
Hier sollte die Tätigkeit des Arbeitnehmers kurz dargestellt werden, da der Arbeitnehmer nur verpflichtet ist, die vertraglich
vereinbarte Tätigkeit zu erbringen und auch nur im Rahmen dessen den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt. Je konkreter der
Aufgabenbereich des Arbeitnehmers im Vertrag festgeschrieben ist, desto eingeschränkter ist aber das Weisungsrecht des Arbeitgebers
und im Rahmen von Änderungen des Tätigkeitsgebietes kann es dann u.U. notwendig sein, diese Änderung mittels einer Änderungskündigung
durchzusetzen.
Deshalb ist oft eine sogenannte Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag enthalten, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, dem
Arbeitnehmer z.B. eine anderweitige zumutbare Aufgaben zu übertragen, soweit damit keine Änderung der Vergütung verbunden ist. Mit
einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag kann sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, einem Mitarbeiter eine andere Aufgabe
oder auch einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Im Rahmen dessen muss der Arbeitgeber aber immer abwägen, ob sein Interesse an der
Versetzung das Interesse des Arbeitnehmers an der Bei…
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