Arbeitsvertrag Teil 4: Befristetes Probearbeitsverhältnis und reine Probezeit

Arbeitsvertrag Teil 4: Befristetes Probearbeitsverhältnis oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit

Ein Arbeitsverhältnis kann als sogenanntes befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden.

Die Erprobung des Arbeitnehmers gilt als sachlicher Grund für eine Befristung, vgl. Arbeitsvertrag Teil 3. Wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Erprobungsfrist nicht verlängert wird, endet es automatisch. Eine Kündigung ist nicht notwendig.

Zu beachten ist allerdings, dass ein sog. Probearbeitsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigt werden kann, es sei denn im Arbeitsvertrag selbst ist eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit festgehalten.

Wenn das befristete Probearbeitsverhältnis nach dessen Ende einfach fortgesetzt wird und der Arbeitgeber einer Fortsetzung nicht unverzüglich widerspricht, so wird auch dieses befristete Arbeitsverhältnis zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und es gelten die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen.

Zu unterscheiden vom befristeten Probearbeitsverhältnis ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit.

Hier wird das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unbefristet abgeschlossen und es wird nur eine bestimmte Frist ab Beginn des Arbeitsverhältnisses als Probezeit festgelegt, um die Eignung des Arbeitnehmers zu testen, z.B. “Das Arbeitsverhältnis wird ab dem 15.03.2011 unbefristet abgeschlossen. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.”

Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall nicht automatisch mit der Probezeit, sondern es muss ausdrücklich gekündigt werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Hierbei gilt die Besonderheit, dass während einer Probezeit das Arbeitsverhältnis mit nur einer Frist von zwei Wochen jederzeit ohne Grund gekündigt werden kann, § 622 Abs. 3 BGB. Achtung! In Tarifverträgen kö…

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Erschienen 21. März 2011 auf http://rechtsanwalt-muenchen.net.

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