Arbeitsvertrag: Klausel zu Rückzahlungspflicht bei Erfolgsbeteiligung unwirksam
am 22.08.2006 von JuracityBlog
Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, mit der ein Rückforderungsanspruch für eine Erfolgsbeteiligung bei einem Ausscheiden des Mitarbeiter geregelt wird, unterliegt der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte und ist unwirksam, berichtet die PC Welt von einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 15.05.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 148/05).
Im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters war eine Erfolgsbeteiligung von bis zu 8.400 Mark pro Jahr vorgesehen. Die Zahlung setzte neben einem entsprechend hohen Jahresergebnisses des Unternehmens “gute persönliche Leistungen” des Arbeitnehmers voraus. Bei Kündiung des Arbeitsvertrag zwischen 1. Januar und 31. März war in der Klausel vorgesehen, dass der Arbeitnehmer die Erfolgsbeteiligung des Vorjahres an den Arbeitgeber zurück zahlen muss.
Entscheidend war wohl für das LAG, dass die Erfolgsbeteiligung auch auf die Leistung Bezug nahm und damit dem Entgelt zuzuordnen war, für das der Arbeitnehmer eine Gegenleistung erbringt. Aber auch die mangelnde Transparenz der Klausel fand bei dem Landesarbeitsgericht wenig Verständnis.
Interessant wäre sicher gewesen, was das Bundesarbeitsgericht dazu gemeint hätte, da sich das höchste Arbeitsgerichte gerade in jüngster Zeit intensiv mit Arbeitsvertragsklauseln auseinandergesetzt hat, …
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