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Arbeitsvertrag: Bis zu 30% Gehalt darf unter Widerrufsvorbehalt stehen

am 13.04.2007 von andreas-buschmann.net

Darf ein Arbeitgeber im Arbeitvertrag eine Klausel vereinbaren, die ihm erlaubt das Gehalt des Arbeitnehmers bei Bedarf einseitig abzusenken - bei unverändert bleibender Arbeitsleistung des Arbeitnehmers? Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 721/05) meint: ja - wenn der Arbeitgeber bestimmte Vorgaben und Grenzen einhält und seine Arbeitsverträge geschickt genug gestaltet.
Das Bundesarbeitsgericht meinte, das Gesetz verbiete es nicht, Vergütungsbestandteile als widerruflich auszugestalten, wenn nur wirtschaftliche Gründe für einen Widerruf vorliegen.  Selbstverständlich ist diese Sichtweise keineswegs: Für Standardarbeitsverträge gelten nämlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über allgemeine Geschäftsbedingungen. Hiernach darf der Arbeitgeber in seine Standardarbeitsverträge keineswegs alle Wunschregelungen aufnehmen, die denkbar sind. Unwirksam ist nach § 308 Nr. 4 BGB z. B. eine Regelung, wonach der Vertragsverwender (hier: der Arbeitgeber) das Recht haben soll, seine versprochene Leistung (hier: das Gehalt) ohne Zustimmung des Vertragspartners (hier: des Arbeitnehmers) zu ändern, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung für den anderen Vertragspartner zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB). 
Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts folgt hieraus, dass der Arbeitgeber dennoch für Teile des laufenden Gehalts ein Widerrufsrecht im Arbeitsvertrag vorsehen darf. Die Vereinbarung eines solchen Widerrufs sei dem Arbeitnehmer nach § 308 Nr. 4 BGB nämlich zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen unsicherer Entwicklung der Verhältnisse “als Instrument der Anpassung notwendig” sei. Welche möglichen Gründe für einen Widerruf vereinbart werden dürften, richte sich in Anlehnung an § 307 BGB insbesondere

nach der Art und Höhe der Leistung, die widerrufen werden soll,
nach der Höhe des verbleibenden Verdienstes und
der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen.

Weil kaum ein Arbeitgeber in der Lage wäre, aus solch allgemeinen Hinweisen …

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