Arbeitsverträge: Auswirkungen der Rente mit 67
Führt dieses nun unter Berücksichtigung des neuen Renteneintrittsalters dazu, dass der Arbeitsvertrag vorzeitig endet und für die Arbeitnehmer ab dem 65. Geburtstag Arbeitslosigkeit oder Rentenkürzungen zum Thema werden? Erläuterung: Ein Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit dem Eintritt in ein bestimmtes Alter, auch wenn dieses in diversen Meinungen so angenommen wird. Zur Beendigung bedarf es eines konkret definierten Beendigungsaktes, wie z.B. einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages. Weder das Gesetz, noch die Rechtsprechung sieht das Erreichen eines bestimmten Alters als definitiven, personenbedingten Kündigungsgrund an. Hieraus könnten sich dementsprechend, Schwierigkeiten für Arbeitgeber ergeben. Um diese zu umgehen, regeln viele Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit dem Erreichen eines bestimmten Alters endet. Solche Regelungen nennt man Altersgrenzklauseln. Diese erfüllen eine eigenständige Funktion und sollten stets in einem Arbeitsvertrag enthalten sein. Es wird als durchaus Sinnvoll erachtete, die beschlossene Änderung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67, bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. Ein Arbeitsvertrag sollte künftig nicht mehr auf das Erreichen des 65. Lebensjahres limitiert sein, sondern den Eintritt der Regelaltersrente als Grenze vorsehen. Es sollte vielmehr eine Klausel verwendet werden, die ohne Nennung eines bestimmten Alters auf die gesetzlichen Regelungen der §§35, 235 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) verweist, welche die jeweils gültigen Regelaltersrenten festlegen. Zwischen den Jahren 2012 und 2029 wird, wie erwähnt, eine stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 stattfinden. Somit kann die Regelaltersrente in diesem Zeitraum zwischen dem 65. Und dem 67. Lebensjahr liegen. Bei der Altersgrenzklausel muss, wie auch bei allen anderen Klauseln von Vertragsbedingungen, das Bestimmtheitserfordernis aus dem §307 I S.2 BGB eingehalten werden. Ein Verweis auf die §§35, 235 SGB VI sollte diesem Bestimmtheitsgebot durchaus entsprechen, da das jeweils geltende Regelrenteneintrittsalter, hier gesetzlich festgelegt ist. Für bereits bestehende Arbeitsverträge, die die Vollendung des 65. Lebensjahres als spätesten Zeitpunkt der Beendigung darstellen, wurde vom Gesetzgeber eine Lösung vorgesehen. Durch di…
» Vollständiger ArtikelThemen: Rente , Sgb , Arbeitslosigkeit , Arbeitnehmer , §235sozialgesetzbuch
Erschienen 4. August 2009 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.
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