Arbeitsvermeidung

Referendare werden seit jeher dazu benutzt, in der Strafstation die ungeliebten Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft vor dem Strafrichter und dem Jugendrichter zu übernehmen. Dann muß nämlich kein Amts- oder Staatsanwalt ran.

An sich ist das ja ganz nett - der Referendar darf ein wenig Gerichtsluft schnuppern und die Staatsanwaltschaften werden entlastet. Nur das Lieblingsspielzeug der Justiz bleibt in diesen Fällen oftmals Tabu: die Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 ff. StPO. Dafür benötigt - zumindest in Düsseldorf - der Referendar die Genehmigung der Staatsanwaltschaft. Die Richter und Verteidiger wissen das. Um ein wenig freundlichen Druck auszuüben, verhandeln die beiden also fröhlich die Einstellungsbedingungen und präsentieren ein beschlußreifes Ergebnis.

Auf die entscheidende Frage “stimmt die Staatsanwaltschaft der Einstellung zu?” kann es drei Antworten geben: “ja” (wenn die Einstellung absehbar war und die Staatsanwaltschaft vorher zugestimmt hat), “können wir kurz unterbrechen” (damit das unselbstständige Gewächs der Staatsanwaltschaft eine Freigabe einholen kann) oder “nein” (wenn der Referendar nicht will oder darf). Persönlich bevorzuge ich das “nein” - es gibt kaum Fälle, in denen die Einstellung mE noch dem Sinn des Gesetzes entspricht. Vielmehr ist es für Richter und Verteidiger die typische win-win-Situation (und - zugegeben - für die Staatskasse. Keine Zeugen, keine Urteile, Kosten trägt der Angeklagte…).

Neben der unangenehmen Folge des “nein” (der eine oder andere Richter nimmt es persönlich) gibt es eine sehr erfreuliche für den Referendar: üblicherweise wird die Sitzung nämlich anschließend vertagt. Der nächste Sitzungsvertreter ist vielleicht weniger sperrig. Und den Angeklagten locken Milch und Honig in Form der Einstellung, so daß er die “Belastung”, die mit dem Verfahren einhergehen, noch ein wenig ertragen kann.

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Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 22. August 2007 auf http://kleinblog.com/.

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