Arbeitsunfall: Arbeitnehmer haftet nur bis drei Bruttogehälter

LAG München, Urteil vom 27.07.2011, 11 Sa 319/11

Ein Arbeitnehmer, der das Eigentum seines Arbeitgebers beschädigt, kann ihm zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden jedoch beschränkt:

Vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu tragen. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in der Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch ist eine Haftungserleichterung im Einzelfall möglich. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber verhältnismäßig zu teilen.

Maßgeblich für die Verteilung des Schadens sind die Gesamtumstände, u.a.

Schadensanlass Schadensfolgen Grad des Verschuldens Gefahrgeneigtheit der Arbeit Höhe des Schadens vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung abdeckbares Risiko Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb Höhe des Arbeitsentgelts

Das LAG München vertritt die Auffassung, die Haftung sei auch in Abhängigkeit zur Monatsvergütung des Arbeitnehmers zu begrenzen:

Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Verdienst und Schadensrisiko der Tätigkeit sowie mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer höchstens im Umfang eines Bruttomonatsverdiensts. Bei grober Fahrlässigkeit sei die Haftung auf drei Bruttomonatsvergütungen beschränkt.

Das BAG hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1989 eine derartige Pauschalierung abgelehnt. Das LAG München weist aber auf die …

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Themen: Risiko , Arbeitnehmer , Abe

Erschienen 3. Oktober 2011 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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