Arbeitsunfähigkeit und Jahresurlaub
Durch eine nationale Regelung kann die Möglichkeit der Ansammlung von Ansprüchen auf nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, die
während eines Zeitraums der erworben wurden, zeitlich begrenzt werden. Eine derartige Frist muss aber die
Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreiten.
Dies entschied jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm: Auf
Herrn Schulte, der seit 1964 bei dem deutschen Unternehmen KHS AG beschäftigt war, fand ein Tarifvertrag Anwendung, wonach der
Anspruch auf bezahlten 30 Tage im Jahr betrug. Dieser
Tarifvertrag erlaubt die Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sieht vor, dass der
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, nach Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten
nach dem Bezugszeitraum (Kalenderjahr) erlischt.
Im Jahr 2002 erlitt Herr einen Infarkt, infolge
dessen er schwerbehindert ist und für arbeitsunfähig erklärt wurde. Bis August 2008, dem Zeitpunkt, zu dem sein Arbeitsverhältnis mit
dem Unternehmen KHS endete, bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahr 2009 erhob Herr Schulte Klage vor einem
deutschen Gericht auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Da er während der
gesamten Bezugszeiträume krankgeschrieben war, hatte er nicht die Möglichkeit, seinen Anspruch auf bezahlten auszuüben.
Das Landesarbeitsgericht Hamm, bei dem die Berufung in dieser Rechtssache anhängig ist, hat festgestellt, dass der Urlaubsanspruch
für das Jahr 2006 nach der deutschen Regelung und nach dem Tarifvertrag wegen des Ablaufs des Übertragungszeitraums erloschen sei.
Daher legte das dem Gerichtshof der Europäischen Union ein
Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage vor, ob eine nationale Regelung oder nationale Gepflogenheiten, nach denen die Übertragung
von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub bei Arbeitsunfähigkeit zeitlich begrenzt ist, mit der Richtlinie über die
Arbeitszeitgestaltung vereinbar sind.
Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit
dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union
vorlegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen
Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Union bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst
werden.
In seinem heute verkündeten Urteil weist der Gerichtshof der Europäis…
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