Strafrechtliche Folgen einer Unterschreitung des Tariflohns
arbeit-familie.de | 8. Juli 2010 — LG Magdeburg, Urteil vom 05.07.2010, 21 Ns 17/09 Ein Arbeitgeber hatte mehrere Arbeitnehmer als Reinigungskräfte (für…
Soweit ersichtlich, wurde das erste Mal in Deutschland ein Arbeitgeber wegen Nichtzahlung eines Mindestlohnes verurteilt.
Hierzu die Pressemitteilung des Landgerichts Magdeburg:
Mit einstimmigen Beschluss vom 01.12.2010 hat das Oberlandesgericht Naumburg (2 Ss 141/10) das Urteil des Landgerichts vom 29.06.2010 bestätigt, wonach der Angeklagte wegen Verstößen gegen § 266 a StGB (Beitragsvorenthaltung) in 18 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt wurde.
Damit ist erstmalig in Deutschland – soweit bekannt – ein Unternehmer, der keinen vorgeschriebenen Mindestlohn gezahlt hat, wegen einer Straftat und nicht nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden.
Da das Oberlandesgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts nach § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) verworfen hat, enthält der ohne mündliche Verhandlung gefasste Beschluss des Oberlandesgerichts keine ausführlichen Gründe. Die Begründung beschränkt sich darauf, dass die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Das Urteil des Landgerichts ist in der Datenbank „juris“ im Volltext eingestellt.
Damit steht folgender vom Landgericht ermittelter Sachverhalt fest:
Der im Juni 1953 geborenen Oleg S. hat, mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma im Zeitraum August 2004 bis Januar 2006 Frauen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjet-Union als Reinigungskräfte in westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant beschäftigt. Die Mitarbeiterinnen stellte der Angeklagte auf Minijobbasis ein. Sie mussten 14 Tage lang täglich 12 Stunden arbeiten und verdienten zwischen 60 und 170 € monatlich. Weiterhin erhielten sie freie Kost und Logis.
Durch einen Zweischicht-Betrieb war sichergestellt, dass der Angeklagte als Pächter der Toilettenanlagen seiner Verpflichtung gegenüber den Raststättenbetreibern nachkommen konnte, die Nassräume rund um die Uhr sauber zuhalten. Der Angeklagte erhielt für die Tätigkeit von den Raststätten rund 500 € monatlich zzgl. des Trinkgeldes und der Entgelte, die für die Benutzung der Duschen anfielen. Das Trinkgeld floss damit nicht den Putzfrauen, sondern dem Angeklagten zu.
Das Gericht ermittelte Stundenlöhne von maximal 1,79 € und minimal unter 1 €, die die Putzfrauen erhielten. Der allgemein verbindliche und damit gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum mindestens 7,68 € / h.
Da der Angeklagte die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem geringeren tatsächlich gezahltem Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte, geht das Gericht davon aus, dass der Tatbestand des § 266 a Strafgesetzbuch, StGB, (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) erfüllt ist. Im konkreten Fall ist den Sozialkassen ein Schaden von insges…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Dezember 2010 auf http://www.strafverteidiger.pro.
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