(Arbeitsstrafrecht) BGH vom 15.3.2012: Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz auch bei entgültigem Absehen der Verfolgung einer Tat nach § 266a StGB verfolgt werden (5 StR 288/11)
Das Absehen der Verfolgung eines Vergehens des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Beiträgen führt nicht zu einem Strafklageverbrauch e gegenüber einem wegen Nichtzahlung des Mindestlohns gfesondert geführten Bußgeldverfahren, auch wenn die Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge allein auf der Unterschreitung des Mindestlohns beruht. Zwischen den Taten nach § 266a StGB und der Nichtzahlung des für die Höhe der Beiträge maßgeb- lichen Mindestlohns (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF) bestehe weder materiellrechtliche Tateinheit noch liegt eine Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) vor.
StGB § 266a AEntG aF § 5 Abs. 1 Nr. 1 StPO § 153a Abs. 1
Sieht die Staatsanwaltschaft nach der Erfüllung von Auflagen von der Verfolgung eines Vergehens des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Beiträgen (§ 266a StGB) nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig ab, so steht § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF (nunmehr § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG) wegen der Un- terschreitung von Mindestlöhnen (§ 1 Abs. 1 AEntG aF) nicht entgegen.
BGH, Beschluss vom 15. März 2012 – 5 StR 288/11 Oberlandesgericht Braunschweig - 5 StR 288/11
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. März 2012 in der Vorlegungssache gegen …
wegen ordnungswidrigen Verhaltens nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2012 beschlossen:
Sieht die Staatsanwaltschaft nach der Erfüllung von Auflagen von der Verfolgung eines Vergehens des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Beiträgen (§ 266a StGB) nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig ab, so steht § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF (nunmehr § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG) wegen der Unterschreitung von Mindestlöhnen (§ 1 Abs. 1 AEntG aF) nicht entgegen.
Gründe
I.
1 Dem Vorlegungsverfahren liegt Folgendes zugrunde:
2 1. Die 1973 geborene polnische Staatsangehörige S. war Inhaberin eines an ihrer Familienwohnanschrift ansässigen Gewerbebetrie- bes, der sich mit dem Innenausbau als Trocken- und Akustikbau, Hausmeis- terei als Hausverwaltung, Holz- und Bautenschutz, Garten- und Landschafts- bau sowie Erd- und Baggerarbeiten befasste. Das operative Geschäft be- sorgte ihr deutscher Ehemann.
3 Das Hauptzollamt Braunschweig ermittelte bei den Arbeitnehmern des Unternehmens eine Unterschreitung des Mindestlohns in Höhe von 5.939,43 . Hieraus errechnete es nicht abgeführte Sozialversicherungsbei- träge von 3.110,75 (Bl. 67 Bd. II). Die Staatsanwaltschaft stellte das wegen des Verdachts einer Straftat nach § 266a StGB geführte Ermittlungsverfah- ren nach Bezahlung einer Geldauflage von 400 am 7. Juli 2009 endgültig ein (Bl. 73, 75, 78 Bd. I…
» Vollständiger ArtikelThemen: Stgb , Stpo , Bundesgerichtshof , Oberlandesgericht Braunschweig , Arbeitsstrafrecht , Ordnungswidrigkeit Arbeitnehmer Entsendegesetz Bgh
Erschienen 19. April 2012 auf http://www.strafverteidiger.pro.
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