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Arbeitsrecht: Zusatzurlaub für Schwerbehinderte: Addition zum individuellen Urlaubsanspruch?

am 26.03.2007 von Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen

Schwerbehinderte haben bekanntlich einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit der praxisrelevanten Frage zu befassen, ob dieser Zusatzurlaub dem gesetzlichen Grundurlaub von 24 Arbeitstagen oder dem individuellen vereinbarten Urlaubsanspruch hinzuzuaddieren ist (24.10.2006 - 9 AZR 669/05 -). Der Sachverhalt der Entscheidung:Der schwerbehinderte Arbeitnehmer war als Krankenpfleger bei dem beklagten Arbeitgeber vom März 2003 bis zum 30. September 2004 beschäftigt. Im Jahre 2004 hatte er einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen. Bis zu seinem Ausscheiden am 30. September 2004 hatte der Kläger für das Jahr 2004 keinen Urlaub erhalten. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses galt der Arbeitgeber lediglich 28 Urlaubstage ab. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und forderte seinen Arbeitgeber vergeblich auf, weitere sechs Urlaubstage abzugelten (1 Tag + 5 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte). Mit seiner Klage hat er den Abgeltungs- bzw. Schadensersatzanspruch in Höhe von 506,28 € verfolgt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Zahlungsklage stattgegeben. Die Entscheidung des BAG: Das Bundesarbeitsgericht hat in der Revision die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. I. Höhe des Urlaubsanspruchs Die Parteien hatten individuell ab Vollendung des 40. Lebensjahres einen Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen vereinbart. Diese Voraussetzungen waren erfüllt, so dass der individuelle, vertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch 29 Arbeitstage betrug und nicht 28, wie von dem Arbeitgeber behauptet. Hinweis für die Praxis: Der Arbeitnehmer hatte die Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 Bundesurlaubsgesetz) erfüllt. Zwar ist er bereits zum 30. September 2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden; dennoch war der Urlaub nicht auf 9/12 zu kürzen. Arbeitnehmer, bei denen die Wartezeit von sechs …

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Recht und Alltag / Nach § 125 SGB IX, in Kraft seit dem 1. Juli 2001, haben schwerbehinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Die Vorschrift entspricht einer langen Tra…

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

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BAG: Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Rechtblog / Nach § 125 SGB IX, in Kraft seit dem 1. Juli 2001, haben schwerbehinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Die Vorschrift entspricht einer langen Tra…

LAG Hamm: Urlaubsanspruch als Schadensersatz

anwalt-kiel.com / Das Landesarbeitsgericht Hamm - 18 Sa 923/07 hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Urlaub aus Gesichtspunkten des Schadensersatzes haben kann. Der Arbeitgeber hatte einen Teil eines Urlaubsanspruches ve…

Arbeitsrecht: Urlaub für arbeitnehmerähnliche Personen (wie freie Mitarbeiter)

Recht und Alltag / Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 1 BUrlG) haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Als Arbeitnehmer iSd. Gesetzes gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnli…

Erfüllung des Urlaubsanspruchs – unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht

Recht und Alltag / Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfo…

Zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot im einseitig vorformulierten Arbeitsvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit

Recht und Alltag / Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass im Å

Arbeitsrecht: Sonderkündigungsschutz nur bei rechtzeitigem Anerkennungsantrag: nach BAG jetzt auch für Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen!

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses Schwerbehinderten ist unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt, §§ 85 ff. SGB IX. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern,…

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