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Arbeitsrecht: Zur Übergabe des Original-Kündigungsschreibens

am 25.07.2007 von http://www.mkvdp.de/

Kennen Sie die Weisheit: „Originale gibt man nicht aus der Hand"? Von diesem Lebenssatz ließ sich offenbar ein Arbeitgeber leiten, der vor dem Arbeitsgericht - LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2007 (12 Sa 132/07) - jetzt das Nachsehen hatte:Im Jahr 2006 entschloss er sich, Teile seiner Produktion einzustellen. In diesem Zusammenhang sollte es zu betriebsbedingten Kündigungen kommen. Nachdem er die entsprechenden Schreiben ausgedruckt hatte, stellte er fest, dass in den Kündigungsschreiben ein falsches Beendigungsdatum angegeben war. Deshalb übermalte der Arbeitgeber dieses Datum mit Tipp-Ex, setzte handschriftlich das neue Datum ein und fotokopierte die Kündigungsschreiben anschließend. Das Originalschreiben unterschied sich nur durch das farbliche Logo und die mit Kugelschreiber geschriebene Unterschrift des Arbeitgebers von der Kopie. Einige Zeit später informierte der Arbeitgeber seine Beschäftigten über den Beschluss zur Kündigung und führte hierzu Einzelgespräche. Hierzu rief er den jeweiligen Angestellten in einen Raum, legte das Originalschreiben sowie die Kopie vor ihm auf den Tisch und bat den Mitarbeiter, beide Schreiben zu lesen. Der Geschäftsführer führte dann mit dem Arbeitnehmer ein kurzes Gespräch, um sich anschließend den Kündigungszugang auf beiden Schreiben quittieren zu lassen. Anschließend faltete der Geschäftsführer die Kopie zusammen, steckte sie in einen Umschlag und gab diesen dem Mitarbeiter mit.Bei der Klägerin verhielt sich dies anders. Sie verweigerte schlicht die Quittierung des Zugangs, worauf hin ihr die Kopie letztlich ohne Gegenzeichnung in dem Umschlag mitgegeben wurde. Die Arbeitnehmerin wandte daraufhin ein, diese Kündigung verstoße gegen das Schriftformgebot des § 623 BGB. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab ihr Recht:Eine Kündigung bedarf gemäß …

Kündigungsschreiben nur im Original

LohnPraxis-Weblog / Kündigen Sie einem Ihrer Mitarbeiter, müssen Sie das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschreiben und ihm das Dokument tatsächlich im Original aushändigen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie dem Mitarbeiter das Orig…

Kündigungsschreiben muss im Original ausgehändigt werden

Recht und Alltag / Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Nachdem eine Produktionshalle der Beklagten abgebrannt war und dieser Standort später insgesamt aufgegeben war, führte die Beklagte Massenentlassunge…

Nur gucken - nicht anfassen: Kündigung unwirksam!

Heimspiel / Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muß dem Arbeitnehmer zugehen, damit sie wirksam wird. Aus § 130 BGB ergibt sich nämlich, daß er die Verfügungsgewalt über das Kündigungsschreibenen erlangen muß. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat n…

Das Datum auf dem Kündigungsschreiben

JuracityBlog / Ein Leser eines Beitrags wies heute per E-Mail darauf hin, dass wir auf das “unbedingte Formerfordernis” der Datierung einer Kündigung, genauer des Kündigungsschreiben, nicht hingewiesen haben. Natürlich gehen wir davon aus…

LAG Hessen: Schriftformerfordernis für Kündigung - Unterschriftenstempel reicht nicht

anwalt-kiel.com / Das Landesarbeitsgericht Hessen - 10 Sa 961/06 - hat entschieden, dass eine ohne Beachtung der Schriftform ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies folgt aus § 623 BGB. Das Schriftformerfordernis ist nach einer Entscheidung des Hessischen Lande…

Kündigung durch Übergabe einer Kopie unwirksam - LAG Düsseldorf, Urteil v. 18.04.2007, Az. 12 Sa 132/07

Arbeitsrecht-Blog.de / Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch Übergabe einer bloßen Fotokopie des Kündigungsschreibens ist nichtig – und zwar auch dann, wenn der Gekündigte einen Blick auf das Original werfen konnte. Dies entschied das LAG Düsseldorf in ei…

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