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Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach dem Befristungsende

am 16.07.2007 von Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen

Ist ein Arbeitsverhältnis wirksam befristet, endet es mit Erreichen des Befristungsendes. Was aber, wenn der Mitarbeiter auch nach Befristungsablauf an seinem Arbeitsplatz erscheint und seiner Tätigkeit nachgeht? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in einer jüngst ergangenen Entscheidung (Urteil vom 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 -) beschäftigt.Der Fall:Konkret ging es um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, dessen Arbeitsvertrag - wirksam - bis zum 28. Februar 2005 befristet war. Schon einige Monate vor dem Befristungsende verlangte er von seiner Arbeitgeberin die Fortsetzung seines Beschäftigungsverhältnisses. Dies wurde aber - ebenfalls vor dem Befristungsende - abgelehnt. Dennoch kam der Mitarbeiter und spätere Kläger am Tag nach dem Befristungsende an seinen bisherigen Arbeitsplatz und begann zu arbeiten. Zeitgleich erhob er Entfristungsklage und machte geltend, durch seine Weiterarbeit über das vereinbarte Vertragsende hinaus sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden; die Beklagte habe sich dagegen nicht mehr (rechtzeitig) gewehrt.Mit seiner Klage hatte der Mitarbeiter keinen Erfolg. Dabei half ihm die gesetzliche Fiktion des § 15 Abs. 5 des TzBfG nicht. Nach dieser Vorschrift führt die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses über das Vertragsende hinaus grundsätzlich zu dem Abschluss eines neuen - dann unbefristeten - Arbeitsvertrages. Diese gesetzliche Fiktion tritt nur dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sofort nach Kenntnis von der Wiederaufnahme der Arbeit widerspricht! Das Bundesarbeitsgericht hat dies aufgegriffen und zusätzlich klargestellt, dass dieser Widerspruch auch schon erklärt werden kann, bevor der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz wieder antritt. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Arbeitnehmer eine Vertragsfortsetzung verlangt. Die Ablehnung eines Wunsches auf …

RPL am 19.07.2007 um 12:07 Uhr:

"Nach dieser Vorschrift führt die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses über das Vertragsende hinaus grundsätzlich zu dem Abschluss eines neuen - dann unbefristeten - Arbeitsvertrages. "

Das ist so nicht ganz richtig.
Es kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Ein neuer Arbeitsvertrag wird hier nicht begründet.

§15 V TzBfG spricht hier ja auch deutlich von Verlängerung und nicht von Begründung.

Hier ist zustande kommen im Sinne von entwicklen zu verstehen.

Somit wird das bestehende Arbeitsverhältnis (auf Basis des geschlossene Arbeitsvertrages)auf unbestimmte Zeit ausgedehnt.

In diesem Sinne...

Gruß

RPL

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