Arbeitsrecht- Urlaubsrecht leicht gemacht-Teil 2

Arbeitsrecht- Urlaubsrecht leicht gemacht- Teil 2

Was ist bei Krankheit während des Urlaubs?

Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 BUrlG nicht auf den genehmigten Urlaub angerechnet. Denn während einer Erkrankung kann der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden. Der Urlaub ist dann für die Dauer der Erkrankung unterbrochen und ist für diesen Zeitraum der Erkrankung neu zu gewähren.

Allerdings muss der Arbeitnehmer die Krankheitstage durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Sollte diese Erkrankung eintreten während der Arbeitnehmer im Ausland ist, muss er dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung, telefonisch sowie mittels Telefax ist anzuraten, mitteilen.

Aber der Urlaub darf nicht einfach eigenmächtig um die Krankheitstage verlängert werden. Hierfür ist in jedem Fall das Einverständnis des Arbeitgebers nötig. Eine eigenmächtige Verlängerung wäre in jedem Fall eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung und der Arbeitnehmer müsste mit den entsprechenden Konsequenzen rechnen.

Was ist wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr oder fast das ganze Jahr krank war dann mit seinem Urlaub?

Grundsätzlich gilt, dass der Urlaubsanspruch generell trotz Erkrankung besteht. Auch wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr oder auch nur einen Teil des Jahres krank ist, hat er grundsätzlich Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Urlaub muss in diesen Fällen auch weder im laufenden Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum bis zu Ende März des nächsten Jahre genommen werden, wenn dies dem Arbeitnehmer nicht möglich ist. Denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub auch nicht erlischt, wenn die Krankheit bis zum Ende des Urlaubsjahres oder über den Übertragungszeitraum März des Folgejahres hinaus fortbesteht, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Möglichkeit hatte, den Jahresurlaub zu nehmen.

Können Urlaubstage auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden?

Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Dies bedeutet, dass Urlaub, der bis zum 31.12. des laufenden Jahres nicht genommen wird, grundsätzlich untergeht. Zwar kann der Urlaub in das nächste Kalenderjahr bis Ende März übertragen werden, aber dies stellt eine Ausnahme dar, die nur dann eingreift, wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers erforderlich ist, § 7 Abs. 3 BUrlG. Es müssen also dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe für eine Urlaubsübertragung vorliegen, ansonsten eine Übertragung rechtlich nicht möglich ist. Dringende betriebliche Gründe liegen z.B. vor aufgrund der Auftragslage es geboten erscheinen lässt, dass der Arbeitgeber im al…

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Erschienen 27. Juli 2011 auf http://rechtsanwalt-muenchen.net.

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