Arbeitsrecht: Urlaub für arbeitnehmerähnliche Personen (wie freie Mitarbeiter)

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 1 BUrlG) haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Als Arbeitnehmer iSd. Gesetzes gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (§ 2 BUrlG). Der Urlaubsanspruch der arbeitnehmerähnlichen Personen richtet sich grundsätzlich nach denselben Bestimmungen wie der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer. Sie haben ebenfalls Anspruch auf bezahlte Freistellung. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Urlaub abzugelten. Die in einer Klinik als Nachtwache beschäftigte Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei Arbeitnehmerin gewesen. Die Arbeitgeberin hatte das verneint, weil die Klinik den Nachtwachendienstplan nicht selbst erstellte, sondern den beschäftigten Nachtwachen überließ, sich in die monatlichen Dienstpläne einzutragen. Es habe auch kein Dauerschuldverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person vorgelegen, sondern allenfalls ein auf den jeweiligen Dienst beschränktes Dienstverhältnis. Der Neunte Senat hat die Beklagte - wie bereits das Landesarbeitsgericht - zur Zahlung der verlangten Urlaubsvergütung verurteilt. Er hat offen gelassen, ob die Klägerin Arbeitnehmerin der Beklagten war. Sie war zumindest arbeitnehmerähnliche Person. Die Beklagte hatte der Klägerin ohne zeitliche Bes…

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Themen: Arbeitnehmer , Freie Mitarbeiter , Bundesurlaubsgesetz

Erschienen 15. November 2005 auf http://info.folkertjanke.de.

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